Entscheidungsstichwort (Thema)
Unstatthaftigkeit von Gegenvorstellungen hinsichtlich eines rechtskräftigen BFH-Beschlusses
Leitsatz (NV)
1. Gegenvorstellungen in Beziehung auf einen rechtskräftigen BFH-Beschluß sind grundsätzlich nicht statthaft.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden ist oder wenn der Beschluß keinerlei gesetzliche Grundlage hat.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1
Tatbestand
Der Senat hat durch Beschluß vom 20. Dezember 1995 die Beschwerde des Antragstellers wegen Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1984 bis 1990) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 16. Mai 1995 als unzulässig verworfen, da das FG die Beschwerde nicht zugelassen habe. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung vom 1. März 1996 und beantragt, den Sachverhalt erneut zu prüfen und der Beschwerde stattzugeben.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung des Antragstellers ist nicht statthaft, weil gegen einen Beschluß eines obersten Bundesgerichts ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist. Der Beschluß ist zumindest in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Beschluß ist weder änderbar noch aufhebbar (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m. w. N.).
Eine Gegenvorstellung soll zwar statthaft sein, wenn das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. dazu u. a. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 1992 XI S 16/92 und XI S 17/92, BFH/NV 1993, 485; vom 21. Dezember 1990 V B 40/90, BFH/NV 1991, 612; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1984 1 BvR 166/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 93, Rechtsspruch 16, und vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Beschluß vom 16. Mai 1995 hat die Gesetzesvorschrift des § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung zur Grundlage. Diese lautet in der derzeit gültigen Fassung:
"(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend."
Der Senat kann nicht erkennen, daß er diese Vorschrift falsch angewandt haben könnte.
Fundstellen