Leitsatz (amtlich)
Hat das BVerfG auf Verfassungsbeschwerden hin neben dem Ausspruch der Nichtigkeit der angegriffenen Rechtsnorm das Urteil des BFH, das Urteil des FG und auch die Einspruchsentscheidung aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen, so hat dieser in der Regel nur noch durch Beschluß über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Normenkette
FGO § 135 Abs. 1, § 143 Abs. 1
Tatbestand
Der Revisionskläger ist geschäftsführender Gesellschafter einer KG, die eine als gemeinnützige Einrichtung anerkannte Privatklinik und außerdem ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Mit dem gegen die Veranlagung der KG zur Vermögensabgabe eingelegten Einspruch wurde u. a. beantragt, die Berechnung der Vermögensabgabe und des Vierteljahrsbetrages für den begünstigten Krankenanstaltsbetrieb und für das übrige Vermögen getrennt durchzuführen und das Soforthilfeabgabe-Anrechnungssoll ganz auf die Vermögensabgabe des nicht durch § 57 LAG begünstigten Teiles des abgabepflichtigen Vermögens anzurechnen, wodurch sich der zu entrichtende Teil des Vierteljahrsbetrages gemindert hätte. Dem Einspruch blieb insoweit der Erfolg versagt.
Die Berufung war ohne Erfolg; die Rechtsbeschwerde wies der erkennende Senat als unbegründet zurück. Die gegen dieses Urteil sowie gegen das Urteil der Vorinstanz und die Einspruchsentscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Durch Beschluß 1 BvR 610/60 vom 21. Mai 1968 (BStBl II 1968, 553) hat das BVerfG das Urteil des BFH, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA aufgehoben, weil durch sie das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werde, und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Unter Nr. 2 des Tenors hat das BVerfG den § 55 Abs. 2 der Zehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 28. Juni 1954 für nichtig erklärt.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Da das BVerfG durch den Beschluß vom 21. Mai 1968 die Entscheidungen des BFH und des FG sowie die im Vorverfahren ergangene Einspruchsentscheidung aufgehoben hat, sind dem BFH und dem FG die Grundlagen für eine eigene Sachentscheidung entzogen; denn die Entscheidung des BFH über eine Rechtsbeschwerde (nach dem Inkrafttreten der FGO Revision) setzt das Vorhandensein eines FG-Urteils, die Entscheidung des FG über eine Berufung (jetzt Klage) in der Regel eine im außergerichtlichen Vorverfahren ergangene Einspruchsentscheidung voraus. Da aber die Einspruchsentscheidung vom BVerfG ebenfalls aufgehoben worden ist, muß numehr zunächst das außergerichtliche Vorverfahren nach den vom BVerfG herausgestellten Grundsätzen durchgeführt werden.
Dem BFH verblieb hiernach nur die Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens. Die Kosten waren dem FA aufzuerlegen, weil es in diesem Rechtsgang auf Grund der vom Rechtsmittelführer erstrittenen BVerfG-Entscheidung in vollem Umfange unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO). Da das Rechtsmittelverfahren in anderer Weise als durch Urteil beendet worden ist, hat der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 143 Abs. 1 FGO durch Beschluß getroffen.
Fundstellen
Haufe-Index 68234 |
BStBl II 1969, 79 |
BFHE 1969, 7 |