Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (NV)
Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3; VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1
Tatbestand
Die Antragsteller sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.
Der Antragsteller betrieb bis zum 31. Dezember 1974 eine Kfz-Vertragswerkstatt und Kfz-Handlung. Den Betrieb verpachtete er vom 1. Januar 1975 bis zum Verkauf am 31. Juli 1977 an die Antragstellerin und behandelte die Verpachtung als ruhenden Gewerbebetrieb.
Auf Anraten des Anlageberaters F der Firma F - Anlagen Service GmbH - F- GmbH - stellte der Antragsteller der F- GmbH im Jahr 1972 Geldmittel in Höhe von insgesamt 261 075 DM aus seinem Privatvermögen zur Geldanlage zur Verfügung. Zum 30. Juni 1972 buchte der Antragsteller die Forderung als Privateinlage ein und behandelte sie als Betriebsvermögen. Da der Anlageberater F Rückzahlungsvereinbarungen nicht einhielt, schrieb der Antragsteller die Forderung in den Steuerbilanzen zum 31. Dezember 1974 bis 1976 mit je 52 768 DM ab; der Restbetrag von 102 771 DM wurde in der für den Verkaufstag erstellten Schlußbilanz zum 31. Juli 1977 ausgebucht.
Nach einer Betriebsprüfung ging der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) davon aus, daß die Forderung nicht Betriebsvermögen geworden ist. Es erkannte die Abschreibungen auf die Forderung nicht an und erhöhte die Gewinne entsprechend.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Mit der Revision rügen die Antragsteller Verletzung materiellen Rechts.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1974 bis 1976 auszusetzen, soweit es sich um die strittigen Gewinnerhöhungen handelt.
Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen. Es ist der Auffassung, daß an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte keine ernstlichen Zweifel bestünden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach Art. 3 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit ist die Anrufung eines Gerichts erst dann zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt oder zu erkennen gegeben hat, daß sie ihn ablehnen werde. Diese Voraussetzung ist gegeben, denn das FA hat einen nach Erlaß des Urteils des Finanzgerichts gestellten Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
2. Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung unbillig ist.
Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; vom 28. Mai 1986 I B 22/86, BFHE 146, 508, BStBl II 186, 656).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
Der Senat hat die Revision der Antragsteller in seiner heutigen Sitzung als unbegründet zurückgewiesen. Aus dem Urteil VIII R 237/83 ergibt sich, daß den Ausführungen der Antragsteller das Gewicht ernstlicher Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 FGO nicht zuzuerkennen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 424291 |
BFH/NV 1989, 444 |