Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglose Verfahrensrügen
Leitsatz (NV)
1. Zur Beweiswürdigung des FG (Sachverständigengutachten) bei der Ermittlung des Wertes übertragener GmbH-Anteile.
2. Zur Schlußfolgerung des FG von einer objektiven Bereicherung auf den Willen zur Freigebigkeit.
3. Zur Erfolglosigkeit der Rüge, das FG habe Beweisantritte übergangen.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, §§ 82, 96 Abs. 1, § 120 Abs. 2 S. 2, § 126 Abs. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG durch Beschluß. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind unterrichtet und gehört worden (Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 2. August 1989; Erklärungen des Kl. vom 10. September 1989).
Das Urteil des FG hält einer Nachprüfung stand. Insbesondere sind die Verfahrensrügen nicht begründet.
Es war Aufgabe des FG, das erstattete Sachverständigengutachten im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens frei zu würdigen. Die Einholung eines neuen Gutachtens wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das eingeholte Gutachten dem Gericht zu seiner Überzeugungsbildung nicht ausgereicht hätte (vgl. hierzu Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 47. Aufl., § 412 Anm. 1, m. w. N.). Die Ausführungen des FG in dem angefochtenen Urteil lassen aber erkennen, daß das FG auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens in der Lage war, sich eine eigene Überzeugung über den Wert übertragener GmbH-Anteile zu bilden. Die Gründe, warum es in diesem Zusammenhang zu einem erheblich höheren Wert der GmbH-Anteile gelangte als der Sachverständige, nämlich zu einem Wert von insgesamt . . . DM, hat es im einzelnen dargelegt, ohne daß seine diesbezüglichen Ausführungen einen Rechtsfehler enthalten.
Die Wahl des Mittelwertes, von der auch der Sachverständige ausgegangen ist - wobei er nochmals einen Mittelwert zwischen dem so ermittelten Mittelwert und dem Substanzwert bildete und auf diese Weise zu einem höheren Wert als dem Mittelwert gelangte -, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu beanstanden ist auch nicht, daß das FG dem Sachverständigen nicht darin folgte, den Substanzwert auf den 1. Januar 1965 zu ermitteln. Dieser Zeitpunkt lag mehr als 13 Monate vor dem maßgebenden Bewertungsstichtag des 11. Februar 1966. Es war deshalb angemessen, daß das FG seinerseits den Substanzwert auf den 1. Januar 1966 ermittelte. Die Schätzung der abzuziehenden Gewährleistungsverpflichtungen in Höhe von . . . DM begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal in die Bilanzen der GmbH nach den Feststellungen des FG nur Rückstellungen von . . . DM (1965, 1966) und . . . DM (1967) eingestellt worden waren und die tatsächlichen Gewährleistungen 1967/1968 nur . . . DM ausmachten.
Soweit das FG dem Sachverständigen bei der Schätzung des Ertragswertes nicht folgte, hat es auch dies im einzelnen rechtsfehlerfrei begründet. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß es bei der Quantifizierung der Ertragsaussichten den 1965 erzielten Gewinn mit einbezog und ihn nicht (wie der Sachveständige) mit dem Mittel der Gewinne 1962 bis 1964 ansetzte. Der Hinweis des FG ist berechtigt, daß sowohl der Kl. als auch der bisherige Alleingesellschafter, die beide mit dem Betrieb bestens vertraut waren, in der Lage waren, im Februar 1966 bei Abtretung der Anteile die aktuellen Ertragsaussichten zu übersehen.
Wenn das FG in diesem Zusammenhang im Anschluß an die Quantifizierung der Ertragsaussichten auf . . . DM jährlich die Bemerkung angebracht hat, nach 1965 hätten sich die relativ hohen Gewinne fortgesetzt, und damit den Hinweis des Kl. auf die damalige kritische Lage im Baugewerbe beantwortet hat, so verliert diese Bemerkung auch dann nicht an Bedeutung, wenn der Einwand der Revision beachtet wird, die Zahlen des FG (1966: . . . DM, 1967: . . . DM) beträfen nicht die Bilanzgewinne, sondern das höhere steuerpflichtige Einkommen der GmbH. Denn auch die in der Revisionsbegründung mitgeteilten Bilanzgewinne waren noch erheblich höher als die vom FG seiner Schätzung zugrunde gelegten Erträge von jährlich . . . DM. Es gibt unter diesen Umständen keinen Anhalt, daß der Ansatz der . . . DM bei der Schätzung auf einem denkbaren Irrtum des FG beruhen könnte, zumal die Bemerkung des FG nur dazu diente, den Hinweis des Kl. auf die schlechte Ertragslage im Baugewerbe zu widerlegen. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, daß das FG, dem Sachverständigen folgend, bei der Ermittlung des Ertragswertes von einem Kapitalisierungszinssatz von 11 v. H. ausgegangen ist. Nur ein noch höherer Zinssatz hätte zu einem niedrigeren Ertragswert führen können.
vgl. die Formel: Ertrag x 100
Zinsfuß
Für die Notwendigkeit aber, einen noch höheren Kapitalisierungszinssatz anzusetzen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch der Kl. hat hierzu konkret nichts vorgetragen.
Der vom FG ermittelte Wert der übertragenen GmbH-Anteile von . . . DM hält im übrigen auch einem Vergleich mit dem seinerzeit bei Anfechtung der Anteilsbewertung auf den 1. Janur 1966 vor dem FG im Vergleichswege erzielten Wert von . . . DM stand, und zwar selbst dann, wenn berücksichtigt wird, daß dieser Wert noch nicht das seitens der GmbH übernommene Gewährleistungsrisiko der früheren Einzelfirma berücksichtigt.
Nicht fehlerhaft ist der Schluß des FG von der objektiven Bereicherung des Kl. auf den Willen des früheren Alleingesellschafters zur Freigebigkeit. Das FG hat sich dabei zu Recht auf die Senatsurteile vom 12. Juli 1979 II R 26 /78 (BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631), vom 5. März 1980 II R 148/76 (BFHE 130, 179, BStBl II 1980, 402) und vom 21. Oktober 1981 II R 176/81 (BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83) berufen. Der Wille zur Freigebigkeit ist dabei auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen zu ermitteln. Das FG hat zu Recht daraus geschlossen, daß beiden Vertragspartnern die Diskrepanz zwischen den Werten des Unternehmens und dem Kaufpreis bekannt war und sie dieses Ergebnis auch wollten.
Soweit der Kl. rügt, das FG habe Beweisantritte übergangen, ist darauf hinzuweisen, daß sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils und dem Sitzungsprotokoll keine Beweisantritte ergeben (vgl. § 155 FGO i. V. m. § 561 Abs. 1 ZPO; vgl. das Senatsurteil vom 7. August 1974 II R 177/73, BFHE 113, 540, 544, BStBl II 1975, 119). Vor allem ergibt sich nicht aus dem Sitzungsprotokoll, daß der Kl. während der mündlichen Verhandlung gerügt habe, daß den behaupteten Beweisanträgen in dem vorangegangenen Vorbescheid nicht gefolgt worden sei (vgl. § 155 FGO i. V. m. § 295 ZPO; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1978 6 B 81 /78, StRK, FGO, § 115, R. 202).
Fundstellen
Haufe-Index 416703 |
BFH/NV 1990, 783 |