Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfall des sog. Anrechnungsüberhangs bei § 35 EStG verfassungsgemäß
Leitsatz (NV)
Entsteht bei einem Steuerpflichtigen mit negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb und einer Gewerbesteuerbelastung aus der Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG bei der Steuerermäßigung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige nicht die Anrechnung in Höhe des verfallenden Anrechnungsbetrags auf die Einkommensteuer beanspruchen.
Normenkette
EStG 2001 § 2 Abs. 6 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
1. § 35 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung setzt für eine Anrechnung des 1,8fachen Gewerbesteuermessbetrags voraus, dass vor Abzug des Steuerermäßigungsbetrags tarifliche Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte anfällt, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Der Gesetzgeber verlangt also für den Abzug des Steuerermäßigungsbetrags, dass eine Doppelbelastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Einkommensteuer und mit Gewerbesteuer vorliegt. Dies ist im Streitfall nicht der Fall, da die Kläger und Revisionskläger (Kläger) negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt haben, auf die keine Einkommensteuer entfällt. Die Einkommensteuerfestsetzung beträgt "Null", so dass die Kläger im Ergebnis ("nur") mit Gewerbesteuer belastet bleiben.
Zwar werden die Kläger nicht gemäß § 35 EStG von der Gewerbesteuer entlastet. Hierin liegt aber auch unter Berücksichtigung der Einwände in den Schriftsätzen vom 24. Juni 2008, 21. Juli 2008 und 26. September 2008 keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Gewerbetreibenden gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Kläger erstreben eine gewerbesteuerliche Entlastung neben der einkommensteuerlichen "Nullfestsetzung". Dass § 35 EStG im Fall der Kläger keine Entlastung von der Gewerbesteuer vorsieht, führt jedoch weder unter dem Gesichtspunkt des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Gebots der Folgerichtigkeit zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kläger beanspruchen nicht eine Gleichbehandlung mit anderen Gewerbetreibenden, sondern eine Bevorzugung. Steuerpflichtige, die § 35 EStG in Anspruch nehmen, bleiben im Ergebnis immer mindestens in Höhe der Gewerbesteuer belastet, selbst wenn durch die Steuerermäßigung ihre tarifliche Einkommensteuer auf Null gemindert wird.
Dem Gesetzgeber stand es im Übrigen unter Berücksichtigung der finanzverfassungsrechtlichen Bedenken im Gesetzgebungsverfahren (BTDrucks 14/2683, S. 97 f.; BTDrucks 14/3366, S. 113, 119 und BTDrucks 14/5551, S. 4) frei, keine Entlastung gemäß § 35 EStG vorzusehen, wenn der gewerbesteuerliche Steuerzugriff nur auf Dauerschuldzinshinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) beruht.
2. Auch kann der Senat keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG erkennen. Die Kläger tragen ausschließlich Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit des gewerbesteuerlichen Steuerzugriffs vor, der auf Dauerschuldzinshinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG beruht. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der gewerbesteuerliche Steuerzugriff ohne eine einkommensteuerliche Entlastung verfassungsmäßig ist (Senatsurteil vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17), selbst wenn wie im Streitfall die Kläger Verluste erzielen und die Gewerbesteuer aus der Substanz zu tragen haben. Die Ausführungen zur Freistellung des Existenzminimums greifen nicht durch. Das steuerfrei bleibende Existenzminimum ist für Zwecke der Einkommensteuer beachtet worden, da diese mit "Null" festgesetzt worden ist.
3. Ergänzend verweist der Senat zur Begründung auf sein Urteil vom 23. April 2008 X R 32/06 (BFHE 221, 102, BFH/NV 2008, 1581).
Fundstellen
Haufe-Index 2098439 |
BFH/NV 2009, 379 |