Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur ausnahmsweise grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen bei auslaufendem Recht
Leitsatz (NV)
1. Da es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht handelt, ist nur ausnahmsweise davon auszugehen, dass im Rahmen einer Revision grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden sind.
2. Die schlüssige Rüge der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes einer Sicherung der Rechtseinheit i.S. von § 115 Abs. 2 2. Alternative FGO erfordert eine die gerügte Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen, durch die eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen zwischen der finanzgerichtlichen Entscheidung einerseits und den angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits dargetan wird.
3. Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; EigZulG
Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Da es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht handelt (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG-- i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I, 3680), wäre nur ausnahmsweise davon auszugehen, dass im Streitfall grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden sind. Hiervon ist hinsichtlich der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) formulierten Rechtssätze nicht auszugehen. Vielmehr wendet sich der Kläger damit in der Sache gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Anwendung von § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG im streitigen Einzelfall. Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung aber nicht rechtfertigen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239, m.w.N.). Dies gilt auch für eine aus Sicht des Klägers fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Finanzgericht (FG). Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ergibt sich im Übrigen nicht allein daraus, dass hierzu eine Entscheidung des BFH bislang nicht vorliegt. Davon, dass das FG eine offensichtlich rechtsfehlerhafte, objektiv willkürliche bzw. greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen hätte, ist nicht auszugehen.
Rz. 3
Aus denselben Gründen ist die Revision nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
Rz. 4
2. Auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes einer Sicherung der Rechtseinheit i.S. von § 115 Abs. 2 Nr 2 2. Alternative FGO sind nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt. Dies hätte eine, die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen erfordert, durch die eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen zwischen der finanzgerichtlichen Entscheidung einerseits und den angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits dargetan worden wäre. Der BFH-Beschluss vom 1. März 2006 IX B 81/05 (BFH/NV 2006, 1260) betrifft schon nicht die vorliegend streitbefangene Vorschrift des § 17 EigZulG; bei § 17 EigZulG handelt es sich aber um eine eigenständige, im System des Eigenheimzulagengesetzes singuläre Subventionsnorm (BFH-Urteil vom 4. April 2000 IX R 25/98, BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652). Im Übrigen stellt der genannte Beschluss gerade klar, dass eine Änderung maßgeblicher Verhältnisse nach der Festsetzung von Eigenheimzulage die künftige Zulagenberechtigung nicht unberührt lässt. Die aus der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH vom 15. Januar 2002 IX R 55/00 (BFHE 197, 507, BStBl II 2002, 274) in Bezug genommene Ziffer 5 der Urteilsgründe betrifft nicht die Darstellung abstrakter Maßstäbe, welche ggf. mit solchen des FG divergieren könnten, sondern die Übertragung der gefundenen Maßstäbe auf den Einzelfall. Im Übrigen ergibt sich aus dem genannten Urteil, dass der Anspruch auf Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile nach § 17 Satz 8 EigZulG für jedes weitere Jahr (als das der Anschaffung) mit Beginn des Kalenderjahres entsteht. Gegenstand der Entscheidung ist die Thematik der fehlenden Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung durch einen Anspruchsberechtigten, nicht aber, wie im Streitfall, die Frage, ob eine Anspruchsberechtigung überhaupt entstehen kann, wenn die Genossenschaft keine einzige Wohnung neu errichtet bzw. überhaupt keine Wohnung an einen Genossen überlassen hat.
Rz. 5
3. Auch die vom Kläger gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs obliegt es dem Gericht unter anderem, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (z.B. BFH-Beschluss vom 6. September 2007 III S 27/07, BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.). Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht aber nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Das Gericht hat im Übrigen das Vorbringen, die Genossenschaft sei nach wie vor bestrebt, Wohnungen herzustellen und anzuschaffen, durchaus zur Kenntnis genommen und in den Tatbestand aufgenommen. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts war dieser Umstand jedoch insofern nicht entscheidungserheblich, als es nach Ablauf von drei Jahren die von ihm als solche bezeichnete Phase der Vorbereitungshandlungen für abgeschlossen erachtet hat. Insofern wendet sich der Kläger der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung des FG im Einzelfall. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Fundstellen
Haufe-Index 2308973 |
BFH/NV 2010, 932 |