Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

 

Leitsatz (NV)

1. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO) setzt voraus, daß ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind

(§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

2. Der Anordnungsanspruch ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Erfolg im Hauptverfahren erwartet werden kann.

3. Im Verfahren nach § 114 FGO bedarf es keiner abschließenden Prüfung der in der Hauptsache zu beantwortenden Rechtsfragen; es genügt vielmehr eine summarische Abschätzung der dortigen Erfolgsaussichten (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 555).

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 417503

BFH/NV 1993, 28

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