Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück gewerblicher Grundstückshandel?
Leitsatz (NV)
Wer Miteigentumsanteile an einem Grundstück unter der Bedingung, daß die Käufer gemeinschaftlich ein Gebäude mit Eigentumswohnungen errichten, veräußert und außerdem über eine Baufirma, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter er ist, an der Errichtung des Gebäudes mitwirkt, wird gewerblich tätig. Unerheblich ist, daß nach dem notariellen Verkaufsangebot eine Baugesellschaft die Käufer zu benennen hatte und das Angebot zur Veräußerung der Miteigentumsanteile nur einheitlich angenommen werden konnte.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) - ein Journalist - erwarb mit Kaufverträgen vom 16. August 1977 die Grundstücke R-Straße 223 und R-Straße 219/221. Das Grundstück R-Straße 219 war mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Anschaffungskosten für beide Grundstücke betrugen insgesamt . . . DM.
Nach den den Bauakten des Hochbauamtes entnommenen Feststellungen der Betriebsprüfung beantragte der Antragsteller eine Abbruchgenehmigung für das Einfamilienhaus und reichte am 29. Mai 1979 einen Bauantrag für ein dreigeschossiges Gebäude mit 16 Wohneinheiten ein.
Am 17. August 1979 wurde in der Baubehörde besprochen, wie die im Bebauungsplan ausgewiesene westliche Anschlußbebauung von ca. 7 m Länge, die sich über das Nachbargrundstück hinaus erstreckte, sicherzustellen sei. Die Baubehörde wünschte, die Grenze vor Baubeginn zu korrigieren, um nicht später mit einer Anzahl von Wohnungseigentümern verhandeln zu müssen. Der Antragsteller und die Nachbarn sollten erklären, daß die Anschlußbebauung planmäßig realisiert werde. Dabei sollte offenbleiben, wer Bauherr sein sollte und wie die Zwischengrenze verlaufen würde. Außerdem wurde eine ,,Baulast" bezüglich der Zufahrt zur Tiefgarage zwecks gemeinschaftlicher Nutzung getroffen.
Am 23. August 1979 nahm das Amt für Stadterneuerung zu dem Bauvorhaben Stellung. Es hatte keine Bedenken gegen die Errichtung des Gebäudes innerhalb der Flurstücke 965, 969 und 3031. Die drei Flurstücke sollten aber zu einem Grundstück im rechtlichen Sinne zusammengefaßt werden.
Um die Schwierigkeiten mit der Westgrenze zu beseitigen, kaufte der Antragsteller mit Vertrag vom 16. Mai 1980 das Nachbargrundstück R-Straße 225 von der Nachbarin hinzu.
Die Abbruchgenehmigung für das Einfamilienhaus auf dem Grundstück R-Straße 219 wurde am 27. Mai 1980 erteilt. In der Bauakte heißt es am 16. Juli 1980: ,,Es mußten noch einige Baulasten geschlossen werden, die jedoch problemlos sind, da der Bauherr auch Eigentümer der Nachbargrundstücke ist. Das Bauvorhaben steht kurz vor der Genehmigung." Am 7. August 1980 wurde eine Vorabgenehmigung für 15 Wohneinheiten veranlaßt.
Durch notariellen Vertrag - ebenfalls vom 7. August 1980 - machte der Antragsteller - von der H-Baugesellschaft zu benennenden - Dritten das unwiderrufliche Angebot zum Abschluß eines näher beschriebenen Kauf- und Baugemeinschaftsvertrages. Danach bot er 707/1000 Miteigentumsanteil an den Grundstücken R-Straße 219/221 (Flurstücke 969, 3031) und 223 (Flurstück 965) zum Kaufpreis von insgesamt . . . DM zum Kauf an. Der Kauf von Miteigentumsanteilen war gekoppelt mit dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen dem Antragsteller und den künftigen Käufern. Dieser Vertrag hatte die gemeinschaftliche Verpflichtung zum Inhalt, das näher beschriebene Gebäude zu errichten und der H-Baugesellschaft einen Baubetreuungsauftrag zu erteilen. In dem Baugemeinschaftsvertrag wurde die Bildung von Wohnungseigentum für 15 Wohnungen mit unterschiedlichen Miteigentumsanteilen vereinbart.
Die H-Baugesellschaft durfte das Angebot des Antragstellers nicht selbst annehmen. Die Annahme mußte von den zu benennenden Dritten spätestens bis zum 31. Dezember 1980 zu notariellem Protokoll erklärt worden sein. Bei Annahme des Angebots durch mehrere Personen war die H-Baugesellschaft berechtigt, in der Annahmeverhandlung oder in einem anderen notariellen Protokoll auch die Miteigentumsanteile zuzuordnen. Eine Teilannahme, die nicht den gesamten Grundbesitz umfaßte, war nicht möglich.
Am 27. August 1980 wurde der Baubehörde mitgeteilt, Bauherr sei nunmehr die Bauherrengemeinschaft R-Straße 219 bis 223, vertreten durch die H-Baugesellschaft.
In der Zeit von August bis Oktober 1980 hatten 11 Käufer notariell die Annahme des Angebots erklärt.
Mit dem Bau wurde im Oktober 1980 begonnen. Der Bauvertrag wurde mit der Firma I-Bau als Generalunternehmer abgeschlossen. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I-Bau war der Antragsteller; Gesellschafter waren der Antragsteller und sein Steuerberater. Die Bauarbeiten wurden von Subunternehmen durchgeführt.
Noch vor Fertigstellung der Eigentumswohnungen (Schlußabnahme: 3. August 1982, Erteilung der am 30. August 1982 beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigungen: 9. September 1982) stellte der Antragsteller am 11. Dezember 1981 einen weiteren Bauantrag für zwei Mehrfamilienhäuser mit 29 Wohneinheiten auf dem Grundstück R-Straße 225, 225 a. Der Bauantrag wurde am 29. November 1982 für 25 Wohneinheiten genehmigt. Im Dezember 1982 machte der Antragsteller wiederum ein notarielles Angebot zum Abschluß eines Kauf- und Baugemeinschaftsvertrages an Bauinteressenten, die ebenfalls von der H-Baugesellschaft benannt werden sollten (Verkaufspreis . . . DM).
In der Einkommensteuererklärung 1980 machte der Antragsteller bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Grundstücke R-Straße 219 bis 223 einen Verlust von . . . DM geltend, der im wesentlichen aus den Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke bestand. Der Einkommensteuerbescheid 1980 erging unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -).
Nachdem die Betriebsprüferin bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 1981 bis 1983 zu dem Ergebnis gekommen war, der Antragsteller sei bei der Veräußerung der Grundstücke R-Straße 219 bis 223 gewerblich tätig geworden, nahm der Antragsteller und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) auch für das Streitjahr 1980 gewerblichen Grundstückshandel an. Das FA änderte den Einkommensteuerbescheid 1980 nach § 164 Abs. 2 AO 1977 und setzte die Einkommensteuer auf . . . DM fest, wobei es einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von . . . DM zugrunde legte.
Auf den Einspruch des Antragstellers setzte es die Einkommensteuer 1980 auf . . . DM (Gewinn aus Gewerbebetrieb: . . . DM) herab und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück.
Hiergegen erhoben der Antragsteller und seine Ehefrau Klage beim Finanzgericht (FG). Außerdem beantragten sie beim FG, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1980 auszusetzen, nachdem das FA mehrfach eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung abgelehnt hatte. Den nach Beschwerdeerhebung erneut geänderten Einkommensteuerbescheid 1980, in dem die Einkommensteuer nach Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung auf . . . DM festgesetzt wurde, machte der Antragsteller gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.
Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Es war unter Bezugnahme auf sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 363 veröffentlichtes, rechtskräftiges Urteil vom 12. Januar 1988 V 236/85 der Auffassung, die Veräußerung eines Grundstücks in Form von Miteigentumsanteilen an Bauherren von Eigentumswohnungen im Rahmen eines Bauherrenmodells sei als Gewerbebetrieb zu beurteilen.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde trägt der Antragsteller vor, die Merkmale eines Gewerbebetriebs seien nicht erfüllt. Er sei bei der Veräußerung der Grundstücke weder nachhaltig tätig geworden noch habe seine Tätigkeit den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten. Ursprünglich habe er selbst, und zwar nur auf dem Grundstück R-Straße 223, ein dreigeschossiges Wohnhaus errichten wollen. Die Baubehörde habe die Baugenehmigung jedoch von dem Bau einer Tiefgarage abhängig gemacht. Hierfür habe das Grundstück Nr. 223 nicht ausgereicht, weil sich eine genehmigungsfähige Tiefgarage auch auf das angrenzende Grundstück Nr. 219/221 hätte erstrecken müssen. Er habe daher einen Bauantrag für ein Bauvorhaben gestellt, das beide Grundstücke umfaßt habe. Der Bau sei aber nicht genehmigt worden. Daraufhin habe er im Jahr 1980 den Architekten T mit der Planung einer genehmigungsfähigen Bebauung beauftragt. Die E-Bank, mit der er über die Finanzierung verhandelt habe, habe ihm jedoch wegen des Umfangs der Finanzierung von dem Objekt abgeraten. Als die H-Baugesellschaft Interesse am Erwerb der Grundstücke bekundet und mit ihm verhandelt habe, habe er das notarielle Verkaufsangebot vom 7. August 1980 abgegeben. Damit sei für ihn die Sache beendet gewesen. Gegen Wiederholungsabsicht spreche auch, daß das notarielle Verkaufsangebot nur einheitlich habe angenommen werden können. Ferner sei der Kaufpreis nicht getrennt von den einzelnen Käufern, sondern insgesamt in Höhe von . . . DM von der H-Baugesellschaft ausgezahlt worden. Außerdem sei die Tätigkeit nicht über eine private Vermögensverwaltung hinausgegangen, weil er im Streitjahr nur zwei Grundstücke ,,en bloc" verkauft habe: Das Grundstück R-Straße 223 sowie das Grundstück R-Straße 219/221. Die Tätigkeit der H-Baugesellschaft, die von den Käufern mit der Baubetreuung beauftragt worden sei, könne ihm nicht zugerechnet werden. Seine Tätigkeit habe sich auf das notarielle Verkaufsangebot beschränkt. Da die H-Baugesellschaft in erster Linie für die Kaufinteressenten gehandelt habe, sei ihre Tätigkeit auch nicht mit der eines Maklers vergleichbar, der für den Veräußerer tätig werde.Jedenfalls aber sei bei der Berechnung des Gewinns ein erhöhter Teilwert anzusetzen. Zu dem Zeitpunkt, als er sich auf Anraten der E-Bank entschieden habe, das Bauvorhaben nicht durchzuführen, sei der Teilwert der Grundstücke höher als die Anschaffungskosten gewesen. Denn durch die Zusammenlegung der Grundstücke im Frühjahr 1980 habe sich das Bauvolumen vergrößert, weil die Grenzabstände zwischen den Grundstücken nicht eingehalten zu werden brauchten.
Dem Aussetzungsantrag sei auch deshalb stattzugeben, weil die sofortige Vollziehung des Steuerbescheids oder die Auferlegung einer Sicherheitsleistung seine Existenz gefährden würde. Das FA habe durch wahllose und willkürliche Pfändungsverfügungen seinen Ruf derart geschädigt, daß seine schriftstellerischen Beiträge seit 1987 nicht mehr verkauft werden könnten. Er besitze nichts mehr und verdiene nichts. Er lebe ,,gezwungenermaßen in Spanien" und ,,schlage sich so durch".
Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des FG aufzuheben und die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1980 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 1. Juli 1988 ohne Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 1980, die nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Zu Recht haben das FA und das FG die Veräußerung der Miteigentumsanteile als gewerblichen Grundstückshandel beurteilt.
Der Begriff des gewerblichen Unternehmens i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der im Streitjahr geltenden Fassung stimmt inhaltlich im Kern mit dem Begriff des Gewerbebetriebs i. S. von § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) überein. Danach ist ein gewerbliches Unternehmen (Gewerbebetrieb) jede selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Es darf sich aber weder um Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch um Ausübung eines freien Berufes noch um eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts handeln (vgl. § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV -, § 15 Abs. 2 EStG ab 1984). Außerdem muß die Betätigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten (z. B. Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter C III 3 b, aa).
Für das zuletzt genannte Abgrenzungsmerkmal stellt die Rechtsprechung bei Tätigkeiten auf dem Bau- und Grundstücksmarkt darauf ab, ob die Grundstücksgeschäfte noch als Nutzung des Grundbesitzes durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz angesehen werden können oder ob die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Vermögensumschichtung entscheidend in den Vordergrund tritt (z. B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82, BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244). Die Veräußerung von Grundbesitz ist daher der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen, wenn der Steuerpflichtige damit höhere Erträge aus dem vorhandenen Vermögen anstrebt. Veräußert er dagegen den Grundbesitz, um Substanzwertsteigerungen auszunutzen, wird er gewerblich tätig (BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244).
a) Die Merkmale Selbständigkeit, Gewinnabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind gegeben und werden auch vom Antragsteller nicht bestritten.
b) Der Antragsteller hat auch nachhaltig gehandelt. Nachhaltig ist eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit. Im Streitfall liegt die Wiederholung in der Veräußerung verschieden großer Miteigentumsanteile an unterschiedliche Erwerber. Denn nicht die H-Baugesellschaft, der im übrigen laut notariellem Angebot dessen Annahme untersagt war, sondern die von der H-Baugesellschaft vermittelten Bauherren haben das Eigentum an den zum Kauf angebotenen Miteigentumsanteilen erworben. Als ursprünglicher Eigentümer muß sich der Antragsteller die Tätigkeit des von ihm beauftragten Baubetreuers, der H-Baugesellschaft, zurechnen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1972 VIII R 71/72, BFHE 107, 501, BStBl II 1973, 239).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann das von ihm abgegebene, an eine größere Zahl von Erwerbern gerichtete notarielle Angebot nicht als ein Verkaufsvorgang und damit als einmalige, ohne Wiederholungsabsicht vorgenommene Handlung gewertet werden. Wenn es sich auch bei dem Verkauf im Streitjahr 1980 um ein ursprünglich aus zwei Grundstücken bestehendes Areal handelte und die Verkaufsabsicht auf einem einmaligen Entschluß beruhte, liegt in dem Verkauf einer größeren Zahl selbständiger Veräußerungsobjekte (im Streitfall Miteigentumsanteile unterschiedlicher Größenordnungen) kein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang, sondern eine Mehrzahl selbständiger Tätigkeiten, denen rechtlich und wirtschaftlich eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 148/83, BFH/NV 1987, 646 m.w.N.).
Hinzu kommt, daß der Antragsteller die Veräußerung von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück R-Straße 225, 225 a im Jahr 1982 in gleicher Weise fortgesetzt hat wie im Streitjahr. Auch dieser Umstand spricht für eine von Anfang an bestehende Wiederholungsabsicht.
c) Die Grundstücksgeschäfte des Antragstellers haben den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten.
Der Antragsteller kann sich nicht auf die Rechtsprechung des BFH berufen, nach der stets private Vermögensverwaltung anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr als drei Grundstücksgeschäfte getätigt hat (z. B. BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244). Denn wie oben dargelegt, hat der Antragsteller nicht die ursprünglich erworbenen Grundstücke als ganze veräußert, sondern unterschiedliche Miteigentumsanteile an verschiedene Erwerber und somit die Zahl von drei Objekten weit überschritten.
Die Grundstücksgeschäfte des Antragstellers können auch nicht deshalb als private Vermögensverwaltung beurteilt werden, weil er lediglich unbebaute Grundstücksanteile bzw. Grundstücksanteile mit einem zum Abbruch bestimmten Einfamilienhaus veräußert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt auch bei der Veräußerung unbebauter Grundstücke eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn der Veräußerer Aktivitäten entfaltet, die über die für eine Veräußerung erforderlichen Maßnahmen hinausgehen, insbesondere wenn der Veräußerer bei der Erschließung und/oder der künftigen Bebauung aktiv mitwirkt (z. B. Urteile vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700, und vom 25. Juni 1985 VIII R 14/84, BFH/NV 1985, 73, jeweils m.w.N.).
Im Streitfall hat der Antragsteller sowohl den Abbruch des Einfamilienhauses auf dem Grundstück R-Straße 219 beantragt, als auch den Bauantrag für ein dreigeschossiges Wohngebäude mit 16 Wohneinheiten gestellt. Wegen der Schwierigkeiten mit der westlichen Anschlußbebauung führte er Gespräche mit der Baubehörde und dem Nachbarn und kaufte schließlich das angrenzende Grundstück R-Straße 225 selbst. Am 7. August 1980 waren die Vorarbeiten soweit gediehen, daß eine Vorabgenehmigung für 15 Wohneinheiten veranlaßt wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller sein notarielles Verkaufsangebot abgegeben. Seine umfangreichen Tätigkeiten vor Verkauf der Grundstücksanteile gingen erheblich über die für den Verkauf unbebauter Grundstücke erforderlichen Maßnahmen hinaus und sollten den Wert der Grundstücke erhöhen. Hinzu kommt, daß der Antragsteller an der I-Bau als Gesellschafter beteiligt und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war. Er hat also über die I-Bau auch bei der Erstellung der Eigentumswohnungen mitgewirkt. In ähnlicher Weise ist der Antragsteller bei dem Verkauf und der Bebauung des Grundstücks R-Straße 225, 225 a vorgegangen. Ein solches Verhalten läßt sich nicht mehr als private Vermögensverwaltung beurteilen, da es nicht auf Fruchtziehung, sondern auf Ausnutzung der Substanzwertsteigerungen ausgerichtet ist.
d) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 1980, soweit der Antragsteller die Höhe des vom FA ermittelten Veräußerungsgewinns angreift.
Der Antragsteller hat im August 1977 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück sowie ein angrenzendes unbebautes Grundstück erworben. In zeitlich engem Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke beantragte er eine Abbruchgenehmigung für das Einfamilienhaus und reichte einen Bauantrag ein für ein Gebäude, das sich entgegen seiner Behauptung nicht nur auf ein Grundstück, sondern über beide Grundstücke erstreckte. Denn das Amt für Stadterneuerung hat in seiner Stellungnahme vom 23. August 1979 zu einer Bebauung innerhalb beider Grundstücke Stellung genommen. Aus der von der Betriebsprüferin eingesehenen Bauakte des Hochbauamts ergibt sich ferner, daß der Baubehörde bereits im August 1979 die Absicht des Antragstellers bekannt war, Eigentumswohnungen zu errichten. Sie strebte nämlich die Korrektur der Westgrenze vor allem deshalb vor der Bebauung an, um später nicht mit mehreren Eigentümern verhandeln zu müssen. Diese Vorgänge weisen auf die bereits bei Erwerb der Grundstücke bestehende Absicht hin, die Grundstücke im Zusammenhang mit der Errichtung von Eigentumswohnungen anteilsmäßig zu veräußern und die damit verbundenen Substanzwertsteigerungen auszunutzen. Da die gewerbliche Tätigkeit somit mit dem Kauf der Grundstücke begonnen hatte, gehörten die Grundstücke seitdem zum Betriebsvermögen, so daß das FA zu Recht bei der Gewinnermittlung die Anschaffungskosten der Grundstücke und nicht einen höheren Teilwert zugrunde gelegt hat.
Im übrigen wären die Grundstücke nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 a i. V. m. Nr. 6 EStG auch dann mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn man die Aufnahme der Verhandlungen mit der H-Baugesellschaft als Beginn des gewerblichen Grundstückshandels beurteilte. Denn nach diesen Vorschriften sind Wirtschaftsgüter - auch bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs - höchstens mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft worden ist.
2. Eine Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Aussetzung der Vollziehung wegen einer unbilligen Härte (§ 69 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative FGO) nur vertretbar, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Sind - wie im Streitfall - Zweifel nahezu ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (z. B. BFH-Beschluß vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174 m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 416945 |
BFH/NV 1990, 640 |