Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgen eines unvollständigen PKH-Antrags für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

  1. Für PKH-Anträge gilt der Vertretungszwang nach § 62a FGO nicht.
  2. Wird PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, fehlt es an den erforderlichen "hinreichenden Erfolgsaussichten" des Beschwerdeverfahrens, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein wird. Mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist ist dann nicht zu rechnen, wenn der Antagsteller nicht innerhalb der Beschwerdefrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über einen PKH-Antrag geschaffen hat.
 

Normenkette

FGO §§ 56, 62a, 116 Abs. 2 S. 1, § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 12.07.2002 - II S 5/01 (PKH) (NV); BFH/NV 2002, 1483

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133357

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