Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderter Ansatz von Streitwerten für jedes Revisionsverfahren - Streitwert in Verfahren, die die Gewinnfeststellung für Ehegatten betreffen
Leitsatz (NV)
1. Sind sowohl wegen eines Bescheids über die einheitliche Gewinnfeststellung als auch wegen eines Gewerbesteuermeßbescheids Revisionen eingelegt worden, so ist für jedes dieser Revisionsverfahren ein eigener Streitwert anzusetzen.
2. Begehren Ehegatten, die in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid als Mitunternehmer erfaßt worden sind, in einem gerichtlichen Verfahren die Aufhebung dieses Bescheids mit der Begründung, nur einer der Ehegatten sei Unternehmer, der andere dagegen sei Arbeitnehmer gewesen, so ist als Streitwert für ein solches Verfahren 10 v.H. des festgestellten Gewinns anzusetzen.
Normenkette
GKG §§ 13-14
Tatbestand
Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer sind Eheleute. Sie waren gemeinsam in einem Schmuckwarenunternehmen tätig, das auf den Namen der Ehefrau angemeldet war. Das zuständige Finanzamt (FA) ging davon aus, daß zwischen ihnen eine Mitunternehmerschaft bestehe und erließ deshalb Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1979 bis 1982. Die hiergegen gerichtete Klage der Eheleute hatte keinen Erfolg; ihre Revision (Az. IV R 24/86) haben sie zurückgenommen. Zusätzlich hatte das FA auch einen Gewerbesteuermeßbescheid gegenüber den Eheleuten erlassen. Auch insoweit war die Klage erfolglos; die hiergegen eingelegte Revision (Az. IV R 25/86) haben die Eheleute gleichfalls zurückgenommen.
In der Folge setzte die Kostenstelle beim Bundesfinanzhof (BFH) die Gerichtskosten fest. Im Gewinnfeststellungsverfahren ging sie dabei von einem Streitwert in Höhe von 10 v.H. der seitens des FA in den Streitjahren festgestellten Gewinne aus. Hiergegen erhoben die Eheleute Erinnerung. Sie begehren in erster Linie, für beide Revisionsverfahren einen einheitlichen Streitwert anzusetzen. Jedenfalls aber sei der für das Gewinnfeststellungsverfahren angenommene Streitwert zu hoch. Der Rechtsstreit sei nur im Hinblick auf das Gewerbesteuerverfahren anhängig gemacht worden; einkommensteuerliche Wirkungen hätten sich aus ihm nicht ergeben, da der Ehemann die ihm zustehende Vergütung jedenfalls bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit hätte versteuern müssen.
Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Kostenstelle ist bei Festsetzung der Gerichtskosten von einem zutreffenden Streitwert ausgegangen. Dieser Streitwert muß für jedes Revisionsverfahren gesondert berechnet werden. Da in jedem Verfahren gesonderte Gerichtsgebühren anfallen, müssen auch die Bemessungsgrundlagen gesondert ermittelt werden; Bemessungsgrundlage ist demgemäß nach § 13 GKG der Streitwert des Verfahrens, für das die Kosten zu ermitteln sind. Anders wäre es nur, wenn die beiden beim Senat anhängig gewesenen Revisionsverfahren gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu einem einheitlichen Verfahren verbunden worden wären; dies aber ist nicht geschehen.
Da im Revisionsverfahren über die Gewinnfeststellungen die ersatzlose Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide begehrt worden war, hätte der Streitwert an sich mit 25 v.H. des festgestellten Gewinns angenommen werden müssen (BFH-Beschluß vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22). Die Rechtsprechung hat aber in Fällen, in denen zusammenveranlagte Eheleute eine abweichende Aufteilung des festgestellten Gewinns begehrten, den Streitwert nicht mit 25 v.H., sondern nur mit 10 v.H. des streitigen Betrags bemessen (BFH-Urteile vom 26. Juni 1962 I 227/61 U, BFHE 75, 380, BStBl III 1962, 404, und vom 28. Februar 1961 I 320/60 S, BFHE 72, 540, BStBl III 1961, 196). In diesen Fällen hätte sich bei einem Klageerfolg in der Regel keine oder nur eine geringe Auswirkung auf die Einkommensteuer der Eheleute ergeben. In Verfolg dieser Rechtsprechung hat der Senat den Streitwert mit 10 v.H. des festgestellten Gewinns auch dann angenommen, wenn Eheleute die Aufhebung von Gewinnfeststellungsbescheiden mit dem Ziel begehren, den gesamten Gewinn einem der Ehegatten zuzurechnen (Urteil vom 23. Februar 1984 IV R 138/81, BFHE 140, 419, BStBl II 1984, 445). Hiervon ist schließlich auch dann auszugehen, wenn Eheleute die Aufhebung einer Gewinnfeststellung begehren, damit ein Teil der festgestellten Beträge einem der Ehegatten als Gewinn im Einzelunternehmen, ein anderer Teil dem anderen Ehegatten als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zugerechnet wird. Auf die steuerlichen Wirkungen im Einzelfall kann bei der Streitwertfeststellung für das Gewinnfeststellungsverfahren nicht abgehoben werden; insbesondere kann nicht vorgetragen werden, bei Verneinung der Mitunternehmerschaft hätte sich eine geringere Gewerbesteuerbelastung, hieraus ein höherer Gewinn im Einzelunternehmen und insgesamt für die Ehegatten eine höhere Einkommensteuer ergeben.
Zu Unrecht berufen sich die Erinnerungsführer auf den BFH-Beschluß vom 26. Januar 1967 IV R 64/66 (BFHE 88, 21, BStBl III 1967, 254). Seinerzeit war streitig, ob ein bestimmter, einem Gesellschafter zugeflossener Betrag in die Gewinnfeststellung einzubeziehen oder von ihm bei den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit zu versteuern war. Die Aufhebung der einheitlichen Gewinnfeststellung war in jenem Verfahren nicht beantragt.
Fundstellen
Haufe-Index 415275 |
BFH/NV 1988, 657 |