Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft/Bruchteilsgemeinschaft als Leistungsempfängerin
Leitsatz (NV)
1. Durch die Rechtsprechung des V.Senats ist geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind (BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 47/86, BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757).
2. Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und bedarf im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheitlichkeit einer Klärung im Revisionsverfahren, ob bei einer Bruchteilsgemeinschaft der einzelne Miteigentümer (anteilig) Leistungsempfänger einer einheitlichen Werklieferung sein kann, oder ob bei der Umsatzsteuer die Bruchteilsgemeinschaft als Leistungsempfängerin anzusehen ist.
Normenkette
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) kauft und verkauft gewerblich Grundstücke und baut und verwaltet Wohnungen. 1978 und 1979 beteiligte sie sich - in einem Fall ihre Organgesellschaft - zusammen mit je einem weiteren Gesellschafter an drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (A, B, C), die den Zweck verfolgten, Grundstücke mit Eigentumswohnungen zu bebauen und zu verkaufen. Die Klägerin erbrachte ihre Gesellschafterbeiträge in Form von Bauleistungen, während der jeweils andere Gesellschafter (in der Regel eine gemeinnützige Gesellschaft) Grund und Boden einlegte. Das für die Verteilung des Gewinns maßgebliche Beteiligungsverhältnis errechneten die Gesellschafter aus dem Wertverhältnis ihrer Beiträge, die sie bis zur Fertigstellung der Objekte 1981 an die jeweils notwendig gewordenen Änderungen der Bauleistungen der Klägerin anpaßten. Die Klägerin war danach an der GbR A zu 84,34 v.H., an der GbR B zu 78 v.H. und an der GbR C zu 74,41 v.H. beteiligt. Entsprechend diesem Verhältnis erzielte die Klägerin Gewinnanteile.
Die Klägerin erwarb ferner 1980 ein Grundstück in D zusammen mit einer weiteren Gesellschaft zum Miteigentum nach Bruchteilen. Beide Miteigentümer vereinbarten, das Grundstück mit Reihenhäusern zu bebauen; die Klägerin sollte auch den anderen Miteigentumsanteil (34,53 v.H.) im Auftrag des Miteigentümers bebauen und veräußern. Die Miteigentümer teilten die 1981 eingegangenen Erlöse in einer der bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts vereinbarten Gewinnbeteiligung vergleichbaren Weise auf.
Der Beklagte, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) unterwarf die von der Klägerin an die Gesellschaften erbrachten Leistungen (Bauleistungen, Vermittlungsleistungen und Finanzierungsleistungen) der Umsatzsteuer, wobei das FA das Entgelt nach den Werten der Beiträge bemaß, wie sie von den Gesellschaftern ermittelt worden waren. Überdies sah das FA einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und der aus ihr und einem weiteren Miteigentümer bestehenden Bruchteilsgemeinschaft.
Die Klage war zum Teil erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) nahm zwar zwischen der Klägerin und den drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, nicht aber zwischen der Klägerin und der Bruchteilsgemeinschaft steuerbaren Leistungsaustausch an.
Nichtzulassungsbeschwerden legten sowohl die Klägerin als auch das FA ein.
Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin geltend, das FG sei von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Mai 1990 V R 47/86 (BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757), vom 8. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) und vom 7. Dezember 1967 V R 45/65 (BFHE 91, 448, BStBl II 1968, 398) abgewichen. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Mit seiner auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde macht das FA geltend, es sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die Bruchteilsgemeinschaft als Leistungsempfängerin anzusehen sei, insbesondere dann, wenn, wie im Streitfall, eine einheitliche Weiterlieferung der Grundstücke vereinbart sei.
Entscheidungsgründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Die Vorentscheidung weicht nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer Entscheidung des BFH ab. Divergenz zu der Senatsentscheidung in BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757 liegt nicht vor.
Ebensowenig weicht das FG-Urteil von der Senatsentscheidung in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 ab.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begründet. Zwar ist nach dem BFH-Beschluß vom 13. Januar 1987 VII B 128/86 (BFHE 148, 436, BStBl II 1987, 220) die Revision zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht geltend gemacht wird, die Vorentscheidung beruhe auf der Abweichung von einer Entscheidung des BFH und durch die Behauptung einer Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt indessen nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 m.w.N.).
An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Die Klägerin macht zwar zutreffend geltend, der Senat habe in der bezeichneten Entscheidung offengelassen, ob die Aufteilung von Gesellschaftsausschüttungen an die Gesellschafter in Leistungsentgelte und Gewinnanteile relevant wäre. Diese Frage ist im Streitfall - nach dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid - aber nicht klärungsbedürftig. Die Frage, ob Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft in dem im Streitfall entscheidungserheblichen Rahmen auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind, ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil in BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757) geklärt.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des FA ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begründet.
Die Rechtsfrage, ob bei einer Bruchteilsgemeinschaft der einzelne Miteigentümer (anteilig) Leistungsempfänger einer einheitlichen Werklieferung sein kann oder ob bei der Umsatzsteuer die Bruchteilsgemeinschaft als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und bedarf im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheitlichkeit einer Klärung im Revisionsverfahren.
3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen