Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Kostenentscheidung in einem Berichtigungsbeschluß
Leitsatz (NV)
In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde auch dann nicht gegeben, wenn die Kostenentscheidung eines Beschlusses angegriffen wird, durch den die offenbare Fehlbezeichnung eines Verfahrensbeteiligten berichtigt wird.
Normenkette
FGO § 107 Abs. 1, § 128 Abs. 4
Tatbestand
1. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) -- eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit der Firma N O B. V. -- führte gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) vor dem FG einen Rechtsstreit wegen Aussetzung der Vollziehung der auf Schätzungen beruhenden Körperschaftsteuerbescheide 1993 bis 1995. Das Verfahren erledigte sich in der Hauptsache, nachdem das FA dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entsprochen hatte. Die Verfahrensbeteiligten beantragten, die Kosten des Verfahrens jeweils dem anderen Beteiligten aufzuerlegen. Das FA behauptete, das Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Antragstellerin den Jahresabschluß für 1994 bereits im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorgelegt hätte. Die Antragstellerin trug vor, sie habe die Bilanz für 1994 dem FA schon mehrere Monate vor Beginn des Rechtsstreites eingereicht.
Das FG erließ am 5. Dezember 1996 einen Beschluß, durch den es gemäß §138 Abs. 2 und §137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens "dem Antragsteller" auferlegte. Als Antragsteller ist im Rubrum des Beschlusses "Herr E als Direktor der N M B. V." bezeichnet. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt. Dieser informierte daraufhin das FG, daß unklar sei, welchen Rechtsstreit und welchen Antragsteller der Beschluß betreffe. Er beantragte, den Beschluß aufzuheben und die zutreffende Partei zu bezeichnen.
Das FG erließ daraufhin am 11. Februar 1997 einen Beschluß, durch den es das Rubrum des Beschlusses vom 5. Dezember 1996 dahingehend änderte, daß E als Geschäftsführer nicht die N M B. V., sondern die Antragstellerin N O B. V. vertritt. Zur Begründung wird im Beschluß ausgeführt, bei der Aufnahme des Verfahrens sei die vertretene Gesellschaft unzutreffend erfaßt worden. Dies sei bei Erlaß des Beschlusses vom 5. Dezember 1996 nicht bemerkt worden. Der Beschluß sei daher gemäß §107 Abs. 1 FGO zu berichtigen. Die fehlerhafte Bezeichnung sei eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, und den Beteiligten sei stets bewußt gewesen, wer als Antragsteller gemeint gewesen sei.
Beide Beschlüsse enthalten die Rechtsmittelbelehrung, der Beschluß sei unanfechtbar.
2. Am 11. März 1997 hat die Antragstellerin gegen den Beschluß vom 11. Februar 1997 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Die Kostenentscheidung zu ihren Lasten sei willkürlich. Mit der Änderung lediglich der Parteibezeichnung sei der dem FG unterlaufene Fehler nicht behoben. Der Beschluß vom 5. Dezember 1996 könne keine Rechtswirkung entfalten, da er gesetzwidrig an die N M B. V. gerichtet worden sei. Er könne auch nicht geändert werden, da nur wirksame Beschlüsse änderbar seien. Die greifbare Gesetzwidrigkeit des Beschlusses vom 11. Februar 1997 habe zur Folge, daß gegen ihn ein Rechtsmittel statthaft sei, auch wenn das FG die Beschwerde nicht zugelassen habe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluß vom 5. Dezember 1996 in der Form des Änderungsbeschlusses vom 11. Februar 1997 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde war zu verwerfen. Sie ist unzulässig.
1. Die Antragstellerin greift den Beschluß vom 5. Dezember 1996 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Februar 1997 nur wegen der Kostenentscheidung an. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde jedoch nicht gegeben (§128 Abs. 4 FGO).
2. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aufgrund einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse statthaft. Zwar ist die Beschwerde gegen eine nach dem Gesetz nicht anfechtbare Entscheidung ausnahmsweise dann statthaft, wenn für die Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts, von diesem Gericht oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz nicht vorgesehen ist (s. Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschlüsse vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628; vom 4. Oktober 1996 VII B 153/96, BFH/NV 1997, 193; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl. 1995, §128 FGO Rz. 80, m. w. N.; kritisch: Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §128 Rz. 3 a). Es ist offenkundig, daß der Beschluß vom 5. Dezember 1996 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Februar 1997 keinen derartigen Fehler aufweist.
Fundstellen
Haufe-Index 66983 |
BFH/NV 1998, 206 |