Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung der formellen Satzungsmäßigkeit
Leitsatz (NV)
Die Prüfung der formellen Satzungsmäßigkeit gemäß §60 Abs. 1 AO 1977 setzt eine Auslegung aller relevanter Satzungsbestimmungen voraus.
Normenkette
AO 1977 § 60; FGO § 115
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.
1. Das Finanzgericht (FG) hat die Abweisung der Klage mehrfach begründet. Die Begründungen sind voneinander unabhängig und tragen -- abgesehen von der zusätzlichen nur das Streitjahr 1987 betreffenden Begründung, die Satzung des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) habe in diesem Streitjahr auch nicht die Voraussetzungen des §60 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erfüllt, -- jeweils das Urteil. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehrt, könnte daher nur Erfolg haben, falls hinsichtlich jeder der Begründungen mindestens ein Zulassungsgrund vorliegt und in der von §115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form dargelegt wurde (s. Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschlüsse vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842; vom 9. Februar 1994 V B 198/93, BFH/NV 1995, 602; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §115 Rz. 59). Dies ist nicht der Fall.
2. Das FG hat die Abweisung der Klage hinsichtlich aller drei Streitjahre u. a. damit begründet, der Satzung des Klägers könne nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, welche konkreten Ziele der Kläger verfolge (Verstoß gegen §60 Abs. 1 AO 1977). Der Kläger leitet daraus die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz her.
a) Hinsichtlich der vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgezeigten Rechtsfragen, ob der Hinweis in der Satzung auf den römisch-katholischen Glauben und die weiteren Konkretisierungen dazu in der Satzung ausreichen, um der formellen Satzungsmäßigkeit Genüge zu tun, und inwieweit die Förderung einer Weltreligion in einer Satzung noch erklärungsbedürftig ist, um die Voraussetzungen des §60 AO 1977 zu erfüllen, fehlt es jedoch an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, warum die Klärung dieser Fragen nach Auffassung des Klägers nicht nur für den Streitfall, sondern auch für die Fortbildung und einheitliche Anwendung des Rechts wesentlich ist und daher grundsätzliche Bedeutung hat (s. BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1991 II B 47/91, BFHE 166, 302, BStBl II 1992, 348; Gräber/Ruban, a. a. O., §115 Rz. 7, 61, m. w. N.).
b) Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz zwischen dem FG-Urteil und dem BFH-Urteil vom 13. Dezember 1978 I R 39/78 (BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482) besteht nicht. Das FG hat nicht die Auffassung vertreten, die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit erfordere keine Auslegung aller Satzungsbestimmungen. Vielmehr hat es versucht, durch Auslegung aller relevanten Satzungsbestimmungen die konkreten Satzungszwecke zu ermitteln. Daß es zu dem Ergebnis gelangt ist, dies sei nicht möglich, ist keine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482.
3. Ob der Kläger hinsichtlich der übrigen das FG-Urteil tragenden Begründungen, er habe in den Streitjahren nicht die Voraussetzungen des §55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des §63 Abs. 1 AO 1977 erfüllt, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz dargelegt hat, kann -- da nicht entscheidungserheblich -- offenbleiben.
4. Von der Wiedergabe des Sachverhalts im übrigen hat der Senat in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 66609 |
BFH/NV 1998, 146 |