Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätze über die Zuordnung eines Grundstücks zum Privatvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

 

Leitsatz (NV)

Die bloße Buchung der Entnahme reicht in der Regel nicht aus, um die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Privatvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers zu beweisen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Frage, ob bei gewerblichem Grundstückshandel die Überführung eines betrieblichen Grundstücks in das Privatvermögen weitere Voraussetzungen als die eindeutige Entnahmebuchung erfordert, ist nicht klärungsbedürftig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören Grundstücke beim gewerblichen Grundstückshandel zum notwendigen Betriebsvermögen (z. B. BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 X R 105--107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519 unter 3.). Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens können nur durch endgültige Lösung des betrieblichen Zusammenhangs oder der persönlichen Zurechnung zum Unternehmer entnommen werden. Buchungen sind nicht immer maßgeblich. Einer Buchung kommt allenfalls in Zweifelsfällen eine Indizwirkung zu (zu den Grundsätzen vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 4 Rz. 314 und 360 "Buchung" m. w. N.; zur Indizwirkung von Buchungen speziell bei gewerblichem Grundstückshandel vgl. BFH-Beschluß vom 26. März 1993 III B 98/91, BFH/NV 1994, 739, und in BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519 unter 4.). Gesichtspunkte, die eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich machen, sind nicht erkennbar.

2. Die Frage, wie die allgemeinen Voraussetzungen zur Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen bei gewerblichem Grundstückshandel zu konkretisieren sind, ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.

Betreibt ein Steuerpflichtiger einen gewerblichen Grundstückshandel, ist davon auszugehen, daß er alle Objekte bei günstiger Gelegenheit veräußern will. Ein Grundstück kann damit nur dann Privatvermögen sein, wenn der Steuerpflichtige anhand konkreter und nachprüfbarer Tatsachen nachweist, daß das Grundstück zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung verwendet werden soll (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1993 IV R 66--67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, 466; vom 28. Januar 1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580, und vom 16. Januar 1969 IV R 34/67, BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375). Die bloße Vermietung (BFH/NV 1989, 580), die Art der Bilanzierung (BFH/NV 1994, 739) oder die vorübergehende Selbstnutzung (BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519) reichen in der Regel nicht aus, um private Vermögensverwaltung nachzuweisen.

Durch diese Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück nicht als Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels, sondern als Privatvermögen eines Gewerbetreibenden zu behandeln ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (BFH-Beschluß vom 20. April 1994 X B 100/93, BFH/NV 1994, 853).

Zudem haben die Kläger und Beschwerdeführer nach den für den BFH bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (§ 118 Abs. 2 FGO) außer der Entnahmebuchung keinerlei weitere Tatsachen, die für private Vermögensverwaltung sprechen, nachgewiesen. Mangels bewertbarer Tatsachen können die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze nicht konkretisiert werden. Ob bestimmte weitere Tatsachen private Vermögensverwaltung nachweisen könnten, könnte daher im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420967

BFH/NV 1996, 393

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