Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3; VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 12.10.1988 - VIII S 31/85 (NV); BFH/NV 1989, 445

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132342

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