Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (NV)
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3; VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 12.10.1988 - VIII S 31/85 (NV); BFH/NV 1989, 445
Fundstellen
Dokument-Index HI1132342 |
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