Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweis auf Gemeinschaftsrecht und Rüge der Verfassungswidrigkeit reichen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus
Leitsatz (NV)
Der Vortrag, dass im Einzelfall europäisches Gemeinschaftsrecht einschlägig sei, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ebenso wenig aus wie die Berufung auf die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Regelung. Das gilt namentlich dann, wenn es um längst ausgelaufenes Recht geht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 19.02.2002; Aktenzeichen 10 K 2152/99 Kap) |
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Ertragszuschüsse zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags der Gesellschaftsteuer unterliegen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft, die ein Versicherungsunternehmen betreibt. Sie erhielt im Streitjahr (1990) von drei Aktionären zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags Ertragszuschüsse in Höhe von insgesamt … DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) unterwarf diese Ertragszuschüsse der Gesellschaftsteuer. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, da die vom FG befürwortete Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG mit der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 28. März 1990 Rs. C-38/88 (Recht der internationalen Wirtschaft ―RIW― 1990, 417) nicht vereinbar sei. Angesichts dessen bestünden erhebliche Zweifel an dieser Auslegung der Richtlinie.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann der Fall, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, die im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Anwendung des Rechts klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 29. April 2003 X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzung muss, wenn auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt wird, in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Im Streitfall fehlt es an der hiernach gebotenen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass die von ihr angesprochene Rechtsfrage sich in einer Vielzahl von Fällen stellt und dass deshalb ein Interesse der Allgemeinheit an ihrer höchstrichterlichen Klärung besteht. Das wäre jedoch umso mehr geboten gewesen, als das vom FA angewandte Kapitalverkehrsteuergesetz seit langem außer Kraft getreten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. September 2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186; vom 25. September 2002 IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192). Allein der Vortrag der Klägerin, dass es um die Anwendung und Auslegung europäischen Gemeinschaftsrechts gehe, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ebenso wenig aus wie die Berufung auf die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Regelung (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 192; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34, m.w.N.). Im Kern rügt die Klägerin letztlich nur, dass das FG das einschlägige Recht unrichtig angewandt habe. Das ist kein Grund für die Zulassung der Revision.
Angesichts dessen erweist sich die Frage, ob das angefochtene Urteil mit dem Gemeinschaftsrecht und mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist, als im Streitfall unerheblich. Denn mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 1126285 |
BFH/NV 2004, 641 |