Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vergabe von Angelberechtigungen
Leitsatz (NV)
Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Vergabe von Angelberechtigungen als sonstige Leistung zu würdigen ist, die nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1999 § 24
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 28.04.2009; Aktenzeichen 15 K 936/06 U) |
Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem er u.a. Milchvieh hielt. Daneben unterhielt er zwei Forellenteiche, an denen Angler angeln konnten. Sie erwarben zu diesem Zweck beim Kläger sog. Angelscheine. Der Kläger verkaufte zudem frische und geräucherte Forellen direkt an Abnehmer. In seinen Steuererklärungen behandelte er die Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, dem Verkauf von Fischen und aus dem Verkauf der Angelscheine als der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegende Umsätze. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) folgte dem im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung nicht, behandelte die Vergabe der Angelberechtigungen (Verkauf von Angelscheinen) als nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende sonstige Leistungen und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Rz. 2
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision und macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und es sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO).
Rz. 3
Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Ausgabe von Angelscheinen unter die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG falle.
Rz. 4
Außerdem weiche das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom Urteil des FG des Saarlandes vom 16. Januar 1990 2 K 18/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1990, 390) ab.
Rz. 5
Im Wesentlichen macht der Kläger geltend, das FG habe den Verkauf von Angelscheinen zu Unrecht als Dienstleistung und nicht als Lieferung von Fischen beurteilt.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Rz. 7
1. Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235; vom 11. August 2006 V B 23/04, BFH/NV 2007, 60). Der BFH hat im Urteil vom 4. Juli 2002 V R 41/01 (BFH/NV 2002, 1622) entschieden, dass die Vergabe von Angelberechtigungen umsatzsteuerrechtlich als sonstige Leistung zu würdigen ist. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine erneute Entscheidung dieser Frage erforderlich erscheinen lassen.
Rz. 8
2. Da das Urteil des FG im Einklang mit dem Urteil des BFH in BFH/NV 2002, 1622 steht, ist es unbeachtlich, ob es von dem älteren Urteil des FG des Saarlandes in EFG 1990, 390 abweicht. Gleiches gilt, soweit sich der Kläger auf die Kommentierung in Plückebaum/Malitzky (Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 24 Rz 21/1 aus dem Jahre 1992) und eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken (Umsatzsteuer-Rundschau 1971, 189) bezieht.
Rz. 9
3. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe den Verkauf von Angelberechtigungen zu Unrecht als Dienstleistung gewürdigt, rügt er Verletzung materiellen Rechts durch das FG. Ganz abgesehen davon, dass die Rechtsauffassung des FG derjenigen des BFH im Urteil in BFH/NV 2002, 1622 entspricht, führen Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts allein nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2009 V B 154/08, BFH/NV 2009, 1597).
Fundstellen