Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (NV)
1. Sind mehrere nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof berechtigte Personen konkret unter Nennung von Namen und Anschriften benannt, die vergeblich gebeten wurden, einen Antragsteller in einem beabsichtigten Beschwerdeverfahren zu vertreten, wird damit glaubhaft dargelegt, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsverfolgung oder ‐verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos i.S. des § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO erscheint.
Normenkette
FGO § 62a Abs. 1 S. 1, § 155 Abs. 1; ZPO § 78b Abs. 1
Gründe
I. Dem Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist zu entsprechen. Soweit beantragt worden war, einen weiteren Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird der Antrag abgelehnt. Denn § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt keinen Anspruch auf Beiordnung mehrerer Prozessbevollmächtigter.
1. Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt oder eine andere nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur Vertretung vor dem BFH befugte Person beizuordnen, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Verfahrensbeteiligten nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 I S 10/03 (PKH), BFH/NV 2004, 525, und vom 19. Januar 2004 X S 19/03, BFH/NV 2004, 533).
2. a) Die Antragsteller haben mehrere Rechtsanwälte und Steuerberater konkret unter Nennung von Namen und Anschriften benannt, die sie vergeblich gebeten haben, sie in dem beabsichtigten Beschwerdeverfahren zu vertreten. Die Antragsteller haben damit glaubhaft dargelegt, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt oder eine andere nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur Vertretung vor dem BFH befugte Person nicht gefunden zu haben.
b) Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig oder aussichtslos. Die Antragsteller wenden sich zwar im Wesentlichen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts und erheben damit Einwände, mit denen die Zulassung der Revision regelmäßig nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 4. August 2006 VII B 290/05, BFH/NV 2006, 2119). Daneben werfen sie aber auch die Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung für den bei ihnen gegebenen Fall der Wegverlegung des privaten und der Beibehaltung des beruflichen Wohnsitzes auf. Zu dieser Frage hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2006 die unter dem Aktenzeichen VI R 58/06 geführte Revision zugelassen.
Der Senat geht für die Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist, auch davon aus, dass die Antragsteller, nunmehr vertreten durch einen Bevollmächtigten i.S. des § 62a FGO, erneut Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragen werden.
Weiter legt der Senat bei der Prüfung der Erfolgsaussichten den Vortrag der Antragsteller zu Grunde, dass das mit Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil zunächst nicht wirksam zugestellt worden sei. Denn bei einer wirksamen doppelten oder mehrfachen Zustellung eines Urteils ist für den Beginn einer Rechtsmittelfrist die erste wirksame Zustellung maßgebend (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1999 V ZB 35/99, VersR 2000, 1038). Angesichts dessen erscheint die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos i.S. des § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO.
c) Rechtsanwalt X wurde zu dem Antrag auf Beiordnung gehört.
II. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Fundstellen
Haufe-Index 1693407 |
BFH/NV 2007, 739 |