Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbrechung des Verfahrens
Leitsatz (NV)
Der Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater während des FG-Verfahrens führt ebensowenig zu einer Verfahrensunterbrechung wie die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerberaters nach Zustellung des FG-Urteils.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 244; StBerG § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit dem nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG nur teilweise mit Gründen versehenen Beschluß hat der BFH eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.
Er hat im einzelnen ausgeführt:
Entscheidungsgründe
,,Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Einlegungs- und Begründungsfrist des § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versäumt. Diese Frist war bereits am 5. November 1984 abgelaufen.
Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 FGO i. V. m. § 244 der Zivilprozeßordnung (ZPO) hatte nicht stattgefunden. Dabei kann offenbleiben, ob der frühere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der Steuerberater A, tatsächlich am 16. Februar 1984 auf seine Bestellung als Steuerberater (mit der Folge des § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -) verzichtet hatte. Beim Verfahren vor dem FG handelte es sich nicht um einen Anwaltsprozeß i. S. des § 244 Abs. 1 ZPO, so daß auch bei einem Verzicht des A auf seine Bestellung keine Unterbrechnung eingetreten wäre. War A hingegen bei Zustellung des Urteils noch bestellter Steuerberater, könnte eine Anwendung des § 244 ZPO wegen des Vertretungszwangs nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) zwar grundsätzlich in Betracht kommen (vgl. hierzu insbesondere den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 18. März 1976 3 AZR 161/75, BAGE 28, 46 sowie den Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 23. September 1976 GmS-OGB 1/76, mitgeteilt u. a. in BAGE 28, 53). Doch lag im Streitfall kein Unterbrechungsgrund im Sinne dieser Vorschrift vor. A wurde auch durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen nicht per se unfähig, die Vertretung der Klägerin fortzuführen. § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG gibt in solchen Fällen lediglich die Möglichkeit zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater.
Schließlich kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Fristversäumung beruht letztlich darauf, daß A die Niederlegung und Übertragung des Mandats der Klägerin - nach deren eigenem Vortrag - nicht mitgeteilt und die B-Steuerberatungsgesellschaft mbH (B-GmbH) sich nicht um das erhaltene Mandat gekümmert hatte. Gründe, die dieses Verhalten des A und der B-GmbH entschuldigen könnten (§ 56 Abs. 1 FGO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin muß sich jedenfalls das Verschulden des A als ihres für die Durchführung des FG-Verfahrens beauftragten Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG abgesehen."
Fundstellen
Haufe-Index 424424 |
BFH/NV 1986, 542 |