Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des für die Revision maßgebenden Streitwerts nach den Gerichtskosten der Vorinstanz
Leitsatz (NV)
Hat das FG eine Klage nach dem Erlaß von Änderungsbescheiden wegen fehlender Erledigterklärung des Rechtsstreits als unzulässig verworfen und wendet sich der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsmittel nur noch gegen die Tragung der vom FG festgesetzten Kosten, so bemißt sich der Streitwert für die Zulässigkeit der Revision nach dem Gerichtskostenbetrag.
Wurden die Gerichtskosten vor Einlegung des Rechtsmittels herabgesetzt, so ist der ermäßigte Betrag maßgebend.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte während des Verfahrens des Finanzgerichts (FG) die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1971 bis 1976 wegen eines Adressierungsfehlers aufgehoben. Als der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der Steuerberater A, trotz zweimaliger Aufforderung den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärte, wies das FG die Klage wegen fehlender Beschwer als unzulässig ab. Das Urteil wurde A am 3. Oktober 1984 zugestellt. Das FG setzte die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten zunächst auf der Grundlage eines Streitwertes von 1 184 631 DM mit 20 316 DM an. Am 11. Oktober 1985 ermäßigte es den Streitwert und den Kostenansatz auf 245 525 DM und 5 097 DM.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1985 legte die Klägerin ,,Revision" ein. ,,Für den Fall, daß der Streitwert 10 000 DM nicht übersteigt", erhob sie ,,hilfsweise Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision". Zur Höhe des Streitwerts führte sie aus, daß die Kosten des (FG-) Verfahrens ursprünglich auf 20 316 DM festgesetzt worden seien, so daß ,,eine Streitwertrevision möglich gewesen wäre". Mit Schreiben vom 11. Oktober 1985 sei die Kostenfestsetzung jedoch auf 5 097 DM berichtigt worden. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin insbesondere vor, das FG hätte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Schweigen des A dahin auslegen müssen, daß auch sie, die Klägerin, den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt betrachte. Das FG hätte aus den früher gestellten Anträgen schließen müssen, daß an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr bestehe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
1. Die Klägerin hat durch den Schriftsatz vom 31. Oktober 1985 in erster Linie Revision eingelegt. Dies ergibt die Auslegung der zusammengefaßten Rechtsmittelschrift. Danach wollte die Klägerin auf jeden Fall eine Aufhebung des FG-Urteils durch den BFH erreichen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhob sie nur ,,hilfsweise" für den Fall, daß der Streitwert nicht über 10 000 DM liegen sollte. Die Klägerin nahm auch von Anfang an das Risiko, daß eines der beiden Rechtsmittel nicht zum Erfolg führen würde, in Kauf. Sie hat zwei mögliche Streitwerte genannt, sich aber nicht endgültig für einen von beiden entschieden.
2. a) Die Unzulässigkeit folgt schon daraus, daß der Wert des Streitgegenstandes nicht 10 000 DM übersteigt (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -) und die Revision - wie der Beschluß des Senats in der Sache III B 120/85 vom selben Tage zeigt - auch nicht zuzulassen ist. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt nur 5 097 DM.
Der für die Revisionssumme maßgebende Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem finanziellen Interesse, das der Revisionskläger nach der bei der Einlegung seines Rechtsmittels gegebenen Sach- und Rechtslage mit dem Rechtsmittel weiterverfolgt (BFH-Beschluß vom 18. Oktober 1977 VII R 4/77, BFHE 123, 408, BStBl II 1978, 71).
Im Streitfall wendet sich die Klägerin nicht mehr gegen die Einkommensteuerbescheide 1971 bis 1976. An der Fortführung des diese Bescheide unmittelbar betreffenden Verfahrens hatte sie ihren eigenen Ausführungen nach schon vor dem FG kein Interesse mehr gehabt. Ihr geht es nur noch um die Tragung der vom FG festgesetzten Kosten. Das folgt eindeutig aus ihren Darlegungen zur Höhe des Streitwerts.
Von den in diesem Zusammenhang genannten Beträgen ist allerdings der geringere, in Höhe von 5 097 DM, maßgebend. Denn das FG hatte die Kosten noch vor Einlegung des Rechtsmittels der Klägerin von ursprünglich 20 316 DM auf eben jene 5 097 DM herabgesetzt.
b) Bei dieser Rechts- und Sachlage kann unerörtert bleiben, ob die Revision auch deswegen unzulässig wäre, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt worden und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht zu gewähren ist.
Fundstellen
Haufe-Index 414408 |
BFH/NV 1986, 554 |