Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines wiederholten Antrags auf Terminsverlegung wegen Krankheit der Geschäftsführerin
Leitsatz (NV)
Die Ablehnung eines Antrages auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend gemacht und auf Verlangen des FG glaubhaft gemacht worden sind. Ein erheblicher Grund liegt regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3, § 155; ZPO § 227
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 25.06.2007; Aktenzeichen 6 K 1053/04) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. a) Das Finanzgericht (FG) hat der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht dadurch das rechtliche Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) versagt, weil es ihren Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und aufgrund mündlicher Verhandlung ohne Teilnahme ihrer Geschäftsführerin über die Klage entschieden hat. Denn die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend gemacht und auf Verlangen des FG glaubhaft gemacht worden sind (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung). Ein erheblicher Grund liegt zwar regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672; vom 5. Juni 2007 VI B 132/06, BFH/NV 2007, 1701). Die Klägerin hat jedoch vor dem FG nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Geschäftsführerin krankheitsbedingt nicht in der Lage war, den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen.
b) Das FG hatte bereits mehrfach anberaumte Termine aufgehoben, nachdem die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin jeweils mitgeteilt hatte, sie sei krank. Der Berichterstatter hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass im Falle eines erneuten Antrags auf Terminsverlegung die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen durch ein amtsärztliches Attest, aus dem sich auch die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit entnehmen lasse, nachzuweisen sei. Die Geschäftsführerin hat dessen ungeachtet erst in den Abendstunden des der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Tages um die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nachgesucht. Beigefügt war zwar eine "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" zur Vorlage bei der Krankenkasse, nicht jedoch ein amtsärztliches Attest. Ferner waren die Unterlagen weitgehend unleserlich.
Die Klägerin hat damit die Verhinderung ihrer Geschäftsführerin vor dem FG nicht glaubhaft gemacht, so dass die Ablehnung des Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung rechtmäßig war. Soweit die Klägerin nunmehr mit der Beschwerde geltend macht, das Gesundheitsamt habe es abgelehnt, ein amtsärztliches Attest zu erstellen, begründet dies keine Verpflichtung des FG, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Zum einen wäre sie gehalten gewesen, dies dem FG mitzuteilen. Darüber hinaus entband sie die Weigerung des Gesundheitsamts, selbst wenn sie vorgelegen haben sollte, nicht von der Verpflichtung, die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit ihrer Geschäftsführerin wenigstens durch ein ärztliches Attest substantiiert zu untermauern. Obwohl das FG die Klägerin noch vor der mündlichen Verhandlung per Telefax auf die unzureichenden und überwiegend unleserlichen Unterlagen hingewiesen und mitgeteilt hatte, dass eine Aufhebung des Termins nicht in Betracht komme, erfolgte keine Reaktion der Klägerin.
2. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und könne daher in der Sache keinen Bestand haben, macht sie keinen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend.
Fundstellen