Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Überzeugungsbildung durch das FG bei sich widersprechenden Zeugenaussagen
Leitsatz (NV)
1. Die Überzeugungsbildung durch das FG ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
2. Es gibt keine allgemein gültigen Regeln, wonach das FG der Aussage eines Zeugen mehr oder weniger Glauben schenken müsse.
3. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist ein materiell-rechtlicher und kein verfahrensrechtlicher Fehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Normenkette
FGO §§ 96, 115 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanz gerichtsordnung (FGO) muß das Finanz gericht (FG) "nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden". Das Gesamtergebnis des Verfahrens bilden alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Das FG ist bei der Feststellung und Gewichtung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnisse einerseits keinen starren Regeln unterworfen. Andererseits darf es allerdings auch nicht willkürlich verfahren. Es muß die Bildung seiner subjektiven Gewißheit objektivieren. Sie muß verstandesmäßig einsichtig und logisch nachvollziehbar sein. Auch muß sie sich auf festgestellte Tatsachen stützen. Gerade deshalb ist die Überzeugungsbildung selbstverständlich revisionsrechtlich nachprüfbar. Die Nachprüfung ist aber in mancher Hinsicht auf die Feststellung von Verstößen gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze beschränkt.
2. Mit seiner Beschwerdebegründung macht der Kläger letztlich jedoch nicht geltend, die Überzeugungsbildung des FG sei überhaupt nicht nachvollziehbar bzw. es lägen ihr keine festgestellten Tatsachen zugrunde. Der Kläger meint vielmehr, das FG habe der Aussage der Zeugin M sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen keinen Glauben schenken dürfen. Es habe seine Entscheidung auf die Aussage der Zeugin E stützen müssen. Diese Rügen greifen jedoch nicht durch. Zeuge kann jede Person sein, die nicht Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten ist und durch Aussagen über Tatsachen oder tatsächliche Vorgänge Beweis erbringen soll. Die Zeugeneigenschaft einer Person wird weder durch Verwandtschaft noch durch ein Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zu einem der Beteiligten in Frage gestellt. Es gibt auch keinen Grundsatz, daß ein FG der Aussage eines bestimmten Zeugen mehr oder weniger Glauben schenken müsse. Vielmehr unterliegt es nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO eben der freien Überzeugungsbildung des FG, ob es der Aussage eines Zeugen mehr Glauben schenkt als der eines anderen Zeugen. Zwar mögen Fälle denkbar sein, in denen die äußeren Umstände ausnahmslos gegen die Richtigkeit einer bestimmten Zeugenaussage sprechen, weshalb sich das FG ihr nicht anschließen kann, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen. Der Kläger hat jedoch für den Streitfall nicht dargelegt, daß solche Umstände gegeben seien. Vielmehr steht fest, daß die Aussagen der Zeugen M und E einander unvereinbar gegenüberstehen. Dann liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des FG, sich für eine Aussage zu entscheiden. Dies hat das FG mit der Begründung getan, die Zeugin E sei nicht anwesend gewesen, als der Kläger den im Streitfall interessierenden Briefumschlag geöffnet habe. Diese Überzeugungsbildung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Der Kläger rügt auch zu Unrecht als Verfahrensfehler, das FG habe den logischen Widerspruch zwischen den beiden Zeugenaussagen durch deren Würdigung aufklären müssen. Die Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, kann nicht zur Begründung eines Verfahrensfehlers herangezogen werden. Revisionsrechtlich gesehen ist die Beweiswürdigung ein Teil des materiellen Prozeßrechts und deshalb der Prüfung des Bundesfinanzhofs im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 28, m. w. N.).
4. Der Kläger rügt zwar auch, die Vorentscheidung beruhe auf einer vorgefaßten Meinung des FG. In der Tat ist die über eine von zwei Seiten bewußt entscheidungsun erhebliche Begründung des FG geeignet, einen entsprechenden Verdacht aufkommen zu lassen. Dies reicht jedoch für die Annahme eines Verfahrensfehlers nicht aus. Das FG hat im einzelnen dargelegt, wie und daß es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger Weise gewonnen hat. Der Kläger kann demgegenüber nur einen allgemeinen Verdacht äußern, der für sich genommen nicht genügt, um einen Verfahrensfehler anzunehmen. Soweit die Rüge des Klägers auf den Vorwurf der Befangenheit der Richter des FG zielen sollte, hätte ihr ein entsprechendes Ablehnungsgesuch vorausgehen müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 422171 |
BFH/NV 1997, 772 |