Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausnahmsweise Kostenentscheidung bei Revisionsrücknahme, wenn anzunehmen ist, dass der anwaltlich vertretenen Klägerin erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind
Normenkette
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt ―HZA―) hat die Revision zurückgenommen. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 9. Mai 2000 (gleiches Aktenzeichen) das Verfahren über die Revision eingestellt. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat mit Schriftsatz vom 29. Mai 2000 beantragt, festzustellen, dass das HZA die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Bei Rücknahme der Revision folgt die Kostenpflicht unmittelbar aus dem Gesetz. Deshalb unterbleibt in diesem Fall grundsätzlich eine Entscheidung über die Kosten. Nach § 144 der Finanzgerichtsordnung besteht aber dann eine Ausnahme, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt. Zwar ist dem Antrag der Klägerin nicht zu entnehmen, dass sie dies beabsichtigt. Diese Absicht kann aber unterstellt werden, wenn, wie im Streitfall, anzunehmen ist, dass der anwaltlich vertretenen Klägerin erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. September 1966 VI R 107/66, BFHE 86, 811, BStBl III 1966, 680).
Fundstellen
Dokument-Index HI508857 |
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