Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Für die Bezeichnung einer Divergenz ist es erforderlich, einen die Entscheidung des FG tragenden abstrakten Rechtssatz herauszustellen, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BFH oder eines anderen FG abweicht.
2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur hinreichend dargetan, wenn mit der Beschwerde eine klärungsbedürftige und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbare Frage aufgeworfen wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 23.11.2004; Aktenzeichen 9 K 6438/01) |
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen FG abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Klägerin macht geltend, das FG habe zu Unrecht als Reisekosten gebuchte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt, obwohl es sich hierbei erkennbar um Schmiergeldzahlungen gehandelt habe, die in den Streitjahren 1995 und 1996 unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar gewesen seien. Dies stelle einen Verstoß gegen höchstrichterliche Rechtsprechung dar.
Damit hat die Klägerin nicht, wie es für die Bezeichnung einer Divergenz erforderlich ist, einen die Entscheidung des FG tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH oder eines anderen FG abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603). Sie rügt vielmehr eine unrichtige Rechtsanwendung. Eine Abweichung liegt jedoch nicht vor, wenn dem FG bei der Anwendung von Rechtssätzen des BFH auf den Streitfall Fehler unterlaufen (BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110).
2. Die Klägerin macht des Weiteren geltend, der Rechtssache komme auch grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, welche klärungsbedürftige und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbare Frage der Streitfall ihrer Auffassung nach aufwirft (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082). Die Klägerin hat damit auch nicht die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes schlüssig dargetan.
Fundstellen
Haufe-Index 1412448 |
BFH/NV 2005, 1841 |