Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß derjenige, der ein steuerbegünstigtes Eigenheim erworben hat und innerhalb der Nachversteuerungsfrist eine ideelle Grundstückshälfte mit dem Recht der Nutzung des Hauses neben ihm an eine Person weiterveräußert, die nicht zu seiner Familie (vgl. § 8 II. WoBauG) gehört, das erworbene Eigenheim zu einem anderen als dem steuerbegünstigten Zweck verwendet und dadurch die Steuerpflicht für seinen Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 GrESWG Schleswig-Holstein auslöst.
Normenkette
GrESWG Schleswig-Holstein 1962 § 2 Nr. 1, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 3; II. WoBauG §§ 7-9
Tatbestand
Der Kläger hatte 1968 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in W zum Miteigentum erworben. Das beklagte FA hatte Steuerfreiheit nach § 2 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 28. Juni 1962 (GVBl 1962, 265, BStBl II 1962, 163) - GrESWG - gewährt, aber wegen Übergröße des Grundstücks Grunderwerbsteuer gegen den Kläger und seine damalige Ehefrau entsprechend den Miteigentumsanteilen festgesetzt. Im Rahmen des späteren Scheidungsprozesses erwarb der Kläger 1970 von seiner Ehefrau aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches zu seinem Miteigentumsanteil von drei Vierteln den dieser bis dahin zustehenden Miteigentumsanteil von einem Viertel dazu und wurde dadurch Alleineigentümer des Grundstücks.
1972 veräußerte der Kläger einen hälftigen Miteigentumsanteil weiter. In dem Kaufvertrag ist bestimmt, daß der Käuferin die Nutzung des gesamten Grundstücks im Innenverhältnis zu dem Kläger zur Hälfte zustehen soll.
Das FA sah in der Weiterveräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils hinsichtlich des Erwerbes eines Miteigentumsanteils von drei Vierteln in 1968 und von einem Viertel in 1970 die Aufgabe des steuerbegünstigten Zweckes je zur Hälfte und führte für den Erwerb des Miteigentumsanteils von drei Vierteln eine Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESWG und für den Erwerb des Miteigentumsanteils von einem Viertel eine erstmalige Steuerfestsetzung im entsprechenden Umfang durch.
Die Einsprüche hatten keinen Erfolg. Die Klage ist noch anhängig. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide gab das FG nur in geringem Umfang statt. Gegen die Ablehnung der weitergehenden Anträge richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, soweit diese den Kläger belasten. Die Steuerfreiheit für den Erwerb des Einfamilienhauses nach § 2 Nr. 1 GrESWG ist dadurch weggefallen, daß das Einfamilienhaus zu einem anderen als dem steuerbegünstigten Zweck verwendet wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 GrESWG). Nach der Weiterveräußerung einer ideellen Grundstückshälfte an eine Person, die, soweit ersichtlich, nicht zur Familie des Klägers (vgl. § 8 des Zweiten Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes - II. WoBauG -) gehört, die aber gleichwohl neben dem Kläger das Einfamilienhaus nutzen darf, dient dieses nicht mehr dem Eigentümer und seiner Familie als Heim (vgl. § 7 Abs. 1 II. WoBauG). Ein Einfamilienhaus mit nur einer Wohnung kann nicht zugleich mehreren Familien als Heim dienen. Dient ein Einfamilienhaus den Wohnzwecken mehrerer Miteigentümer, die nicht Familienmitglieder sind, mag die Nutzung auch zeitlich getrennt sein, so ist das Einfamilienhaus deshalb kein Eigenheim mehr im Sinne des § 2 Nr. 1 GrESWG i. V. mit §§ 7, 9 II. WoBauG.
Das Vorliegen der in § 6 Abs. 4 GrESWG vorgeschriebenen Bescheinigung ändert an diesem Ergebnis nichts; denn diese Bescheinigung hat nur bestätigt, daß die zur Steuerfreiheit nach § 2 GrESWG führenden Voraussetzungen vorgelegen haben. Hier aber geht es um die spätere Zweckentfremdung des Eigenheims.
Fundstellen
Haufe-Index 71071 |
BStBl II 1975, 94 |
BFHE 1975, 548 |