Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Beschwerdeeinlegung bei Nichtbeachtung des Vertretungszwangs

 

Normenkette

FGO § 62a

 

Verfahrensgang

FG München (Entscheidung vom 23.07.2002; Aktenzeichen 4 V 1829/02)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.01.2003; Aktenzeichen 1 BvR 2370/02)

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Da das Finanzgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen hat, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über das Rechtsmittel zu entscheiden.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1080556

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