Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur für die Zukunft
Leitsatz (NV)
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, der nach Beendigung der Instanz beim BFH eingeht, ist verspätet eingereicht.
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 114, 117
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aufhebung des Termins und Vertagung für seine Klagen wegen Einkommensteuer 1978, 1979, 1981, 1982, 1983, 1984 und 1986 abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Beschwerden des Antragstellers hat der Senat mit Beschluß vom 26. Oktober 1989 VIII B 103-108/89 als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller die Beschwerde persönlich eingelegt hatte.
Mit Schreiben vom 22. November 1989 sendet der Antragsteller die Beschlußausfertigungen des Senats zurück. Er führt aus, er könne einen Rechtsanwalt nur dann beauftragen, wenn er wüßte, wie er ihn bezahlen könnte. Deshalb müßte die Entscheidung über eine Prozeßkostenhilfe (PKH) vor dem Verfahren in der Hauptsache entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Der Senat wertet diese Ausführungen als Antrag auf Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren VIII B 103-108/89. Die Anträge werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).Die Anträge auf Bewilligung von PKH werden abgelehnt.
Nach § 142 FGO i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag auf Bewilligung von PKH ist das Streitverhältnis darzustellen. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, muß sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 ZPO).
Dem Antragsteller kann PKH schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er die PKH nicht fristgerecht beantragt hat.
Die Bewilligung der PKH hat grundsätzlich keine rückwirkende Kraft. Die Bewilligung kann bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der formgerechte Antrag nebst den für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen vorlag (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 30. September 1981 IVb ZR 694/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 446; vom 6. Dezember 1984 VII ZR 223/83, NJW 1985, 921; Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 142 Rz. 24).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH im Schreiben vom 22. November 1989, der nach Beenedigung der Instanz beim BFH eingegangen ist, ist verspätet eingereicht worden. Dem Schreiben vom 14. August 1989, mit dem der Antragsteller die Beschwerde eingelegt hat, kann kein Antrag auf Bewilligung von PKH entnommen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 423015 |
BFH/NV 1990, 391 |