Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert im Verfahren über negative Feststellungsbescheide einer Verlustzuweisungsgesellschaft
Leitsatz (NV)
Wird nach dem Erlass sog. negativer Feststellungsbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren die Berücksichtigung eines von einer mit Verlustzuweisungen werbenden Gesellschaft erklärten Werbungskostenüberschusses begehrt, so ist der Streitwert in der Regel mit 50 % des beanspruchten Werbungskostenüberschusses zu bemessen (Anschluss an ständige Rechtsprechung).
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1
Tatbestand
Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, hat vor dem Finanzgericht (FG) und dem Bundesfinanzhof (BFH) einen Rechtsstreit gegen negative Feststellungsbescheide für die Jahre 1979 bis 1981 und 1983 bis 1986 geführt, mit denen das beklagte Finanzamt (FA) die Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht abgelehnt hatte. Klage und Revision der Kostenschuldnerin blieben erfolglos.
Mit der Kostenrechnung setzte die Kostenstelle des BFH gegen die Kostenschuldnerin die Gerichtskosten mit … DM an. Hierbei ermittelte sie den Streitwert in der Weise, dass sie die streitigen Einkünfte mit 50 % ansetzte.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Die Kostenschuldnerin macht geltend, der Streitwert sei zutreffenderweise lediglich mit 25 % der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse anzusetzen. Bei einer Betrachtung der Zusammensetzung der Fondsanteilseigner ergebe sich im Streitfall, dass 24 % der Anteilseigner mit einer Einlage bis zu 20 000 DM, 36 % mit einer Einlage bis zu 50 000 DM, 28 % mit einer Einlage bis zu 100 000 DM und lediglich 6 % mit einer Einlage von 200 000 DM oder darüber am Fondskapital beteiligt seien. Nach den Erfahrungen, insbesondere auch von Kapitalanlagevermittlern, spreche diese Beteiligungsstruktur dafür, dass bei dem Großteil der zu beurteilenden Anteilseigner die Einkommensteuerbelastung deutlich unter 50 % liege.
Die Kostenschuldnerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung der Kostenrechnung einen Streitwert zugrunde zu legen, der sich mit 25 % der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse bemisst.
Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt,
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 8. November 1973 IV B 6/72, BFHE 110, 487, BStBl II 1974, 138, m.w.N.) ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert nach der vermutlich einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen. Wird nach dem Erlass sog. negativer Feststellungsbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren die Berücksichtigung eines von einer mit Verlustzuweisungen werbenden Gesellschaft erklärten Werbungskostenüberschusses begehrt, so ist der Streitwert in der Regel mit 50 % des beanspruchten Werbungskostenüberschusses zu bemessen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 9. März 1993 IX E 1/93, BFH/NV 1993, 681, m.w.N.). Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass sich an derartigen, mit Verlusten werbenden Gesellschaften regelmäßig nur Gesellschafter mit hohem Einkommen beteiligen. Soweit bei einzelnen Gesellschaftern die Einkommensteuerbelastung unter 50 % liege, werde dies dadurch ausgeglichen, dass bei anderen Gesellschaften der Steuersatz 50 % übersteige; verbleibende Ungenauigkeiten müssten bei der pauschalierenden Betrachtungsweise im Rahmen der Streitwertberechnung hingenommen werden.
Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen. Die Kostenschuldnerin, die mit einer Verlustzuweisung "von ca. 188 %" geworben hat, hat sich ausweislich des "persönlichen Berechnungsbeispiels" (S. .. des Prospekts) an einen Personenkreis gewandt, für den Grenzsteuersätze zwischen 40 und 58 % gelten. Wenn der Kostenbeamte unter diesen Umständen die vermutliche einkommensteuerliche Auswirkung nach einem Steuersatz von 50 % berechnet, so bestehen dagegen keine Bedenken (vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520). Gegen diese Schätzung des Streitwerts lässt sich entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin auch nicht anführen, dass im Streitfall überwiegend Beteiligungen unter 100 000 DM bezeichnet worden sind. Hieraus kann nämlich nicht zwingend auf die Einkommensverhältnisse der Anleger geschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110); vielmehr können unterschiedliche Erwägungen der Anleger für die jeweilige Höhe ihrer Beteiligung maßgebend gewesen sein.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstellen
Haufe-Index 425030 |
BFH/NV 2000, 848 |