Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Verfahren
Leitsatz (NV)
1. Beantragt der Antragsteller PKH für ein Rechtsmittelverfahren, muß er innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH machen, insbesondere eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen.
2. Einer besonderen Aufforderung des anwaltlich vertretenen Antragstellers zur Abgabe dieser Erklärung bedarf es nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 25. April 1988 X B 180/87, BFH/NV 1989, 251).
3. Ein Notanwalt ist nicht zu bestellen, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels durch eine postulationsfähige Person vertreten war.
4. Legt ein Prozeßbevollmächtigter das Mandat nieder, erlangt dies Rechtswirksamkeit erst durch die Anzeige der Bestellung eines postulationsfähigen Prozeßvertreters (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238).
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1, § 155; ZPO §§ 78b, 117 Abs. 2, 4
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen.
Die Antragstellerin hat gegen das finanz gerichtliche Urteil Nichtzulassungsbeschwerde und "hilfsweise Revision, falls diese zugelassen wurde", eingelegt. Das FG hat der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen. Außerdem beantragte die Antragstellerin, ihr für das Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie nicht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozeßbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).
Beantragt der Antragsteller -- wie im Streitfall -- PKH für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision und für die Revision, muß er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde bzw. der Revision alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH schaffen. Dazu gehört auch, daß er innerhalb der Rechtsmittelfristen eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; z. B. BFH- Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 18. Februar 1993 X S 1/93, BFH/NV 1993, 681; vom 12. April 1994 X S 1/94, BFH/NV 1994, 823). Dies hat die Antragstellerin nicht getan. Einer besonderen Aufforderung der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zur Abgabe dieser Erklärung bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1988 X B 180/87, BFH/NV 1989, 251).
Mit Schriftsatz vom 9. April 1996 hat die Antragstellerin sinngemäß geltend gemacht, sie könne ihre Rechte nicht wahrnehmen, da sie keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Prozeßvertreter finde. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 121 Abs. 5 ZPO kommt indes nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vorliegen. Ein Notanwalt (§ 155 FGO i. V. m. § 78b ZPO) war deswegen nicht zu bestellen, weil die Klägerin bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde durch Rechtsanwälte vertreten war; nachträglich eingelegte Rechtsmittel wären wegen Fristversäumnis i. S. des § 78b Satz 1 ZPO aussichtslos. Im übrigen erlangt die Niederlegung des Mandats ihrer Prozeßvertreter Rechtswirksamkeit erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten, der nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs postulationsfähig ist (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238).
Der Beschluß ergeht gebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 423770 |
BFH/NV 1997, 608 |