Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiger Inhalt eines Gesuches um Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Das Gesuch um Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und anschließende Revision kann beim BFH ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Die Begründung des Gesuches muß jedoch erkennen lassen, mit welchen Argumenten der Antragsteller die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision begründen will.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe - PKH - (einschließlich Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten) für eine Nichtzulassungsbeschwerde und anschließende Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12. Oktober 1989.

 

Entscheidungsgründe

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller kann ihn auch beim Bundesfinanzhof (BFH) trotz des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellen (BFH-Beschluß vom 25. März 1976 V S 2/76, BFHE 118, 300, BStBl II 1976, 386).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Mit dem genannten Urteil, welches der Antragsteller angreifen will, hat das FG die Restitutionsklage des Antragstellers als unzulässig abgewiesen. Der Vortrag des Antragstellers, daß die ,,Gegenseite" mit den ,,Finanzbeamten, Steuerberatern, Richtern bewußt und vorsätzlich Unterschlagungen der Beweise zum Betrug zugunsten der Gegenseite" begangen habe, sei unsubstantiiert. Soweit der Antragsteller mit diesem Vortrag Restitutionsgründe i. S. von § 580 Nr. 3, §§ 4 und 5 ZPO geltend machen wolle, stehe dem § 581 ZPO entgegen. Danach finde in den Fällen des § 580 Nrn. 1 bis 5 ZPO eine Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen sei oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen könne. Irgendwelche rechtskräftigen Urteile über das Vorliegen einer Straftat habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Er habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen Gericht oder Staatsanwaltschaft die Einleitung oder Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wegen der behaupteten Straftat nicht durchführen konnten.

In seiner Beschwerdebegründung begehrt der Antragsteller,

,,Das gesamte Verfahren der entsprechenden Aufklärung-Durchführungs-Pflicht des streitigen gesamten Sachverhalts der BASIS-URSACH-BEWEIS-Grund-Unterlagen in den Verhandlungen mit Offenlegung der bewußt und vorsätzlich unterschlagenen BEWEISE zum BETRUG der Gegenseite und der Richter anzuordnen für die gewissenhafte und wahre Rechtsfindung in der Prüfung zur Voraussetzungspflicht der gewissenhaften Rechtsentscheidung!"

Diese unsubstantiierten Ausführungen lassen nicht erkennen, mit welchen Argumenten der Antragsteller die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision begründen will. Es bleibt sogar weiterhin unklar, auf welche Gründe er seine Restitutionsklage stützen will. Der Senat sieht daher auch keinen Anlaß, ihm für die Begründung seines Antrags eine Frist bis vorerst zum 31. März 1990 zu gewähren, damit er nach Einsicht in die Steuerakten seinen Antrag begründen kann. Irgendwelche Tatsachen, die der Antragsteller möglicherweise nach Einsicht in die Steuerakten noch vortragen will, könnte er in das Revisionsverfahren nicht mehr einführen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416953

BFH/NV 1990, 666

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