Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Streitigkeiten um die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

 

Leitsatz (NV)

Bei einem Streit um die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens beträgt der Streitwert im allgemeinen 30 v. T. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem begehrten Einheitswert.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1, § 155; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, wendet sich gegen die Einheitsbewertung ihres Betriebsvermögens zum 1. Januar 1976. Streitig ist, ob sie Rückstellungen in Höhe von 36 856 DM im Hinblick auf Pensions- und Tantiemezusagen an die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH als Verbindlichkeiten absetzen kann. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat diesen Abzug versagt, weil die Geschäftsführerin Gesellschafterin der KG gewesen sei.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht entschied, daß die Zusagen nicht ernsthaft vereinbart worden seien und deshalb steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin den Abzug der Rückstellung als Verbindlichkeit.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Mangels Zulassung der Revision ist das Rechtsmittel in Streitigkeiten über die Feststellung von Einheitswerten nur zulässig, wenn der Streitgegenstand 1 000 DM übersteigt (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Bei einem Streit um die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens beträgt der Streitwert 30 v. T. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem begehrten Einheitswert (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. März 1982 III R 59/81, BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512). Das FA hat den Differenzbetrag unwidersprochen mit 37 000 DM errechnet. Da die Einheitswertfeststellung zum 1. Januar 1976 nur bis zur Hauptfeststellung vom 1. Januar 1977 Geltung hat, können nur 10 v. T. dieses Betrags angesetzt werden (vgl. BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512). Der Streitwert beträgt danach lediglich 370 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413868

BFH/NV 1986, 687

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge