Leitsatz (amtlich)
Eine vom FA wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts verfügte Aussetzung der Vollziehung endet mit der Rücknahme des Einspruchs, ohne daß es einer gesonderten Aufhebung der Aussetzungsverfügung bedarf.
Orientierungssatz
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestande zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil die Rechtsfrage bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist. An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es, wenn die Behandlung der Rechtsfrage durch das FG der eindeutigen Rechtslage und der allgemeinen Auffassung im Schrifttum entspricht (BFH).
Normenkette
AO 1977 § 361 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Das seinerzeit zuständige Finanzamt S setzte die Einkommensteuer 1975 gegen die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) mit Bescheid vom 8.März 1977 fest. Die Abschlußzahlung von 263 DM wurde zum 12.April 1977 fällig gestellt. Die Kläger erhoben am 11.März 1977 Einspruch und beantragten, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen. Mit Verfügung vom 29.März 1977 entsprach das Finanzamt S dem Aussetzungsbegehren "bis zur abschließenden Entscheidung über Ihren Rechtsbehelf". Mit Schreiben vom 20.Juni 1977 nahmen die Kläger den Einspruch zurück. Eine Aufhebung der Aussetzungsverfügung seitens des Finanzamts S unterblieb.
Der Beklagte und Beschwerdeführer, das inzwischen zuständige Finanzamt A (Finanzamt --FA--) hob mit Verfügung vom 13.April 1983 die Aussetzung der Vollziehung auf und forderte die Kläger auf, die in Höhe von 263 DM rückständige Einkommensteuer 1975 zum 5.Mai 1983 zu entrichten. Die Beschwerde, mit der die Kläger die Verjährung der angeforderten Steuerbeträge rügten, hatte keinen Erfolg.
Nach Klageerhebung entrichteten die Kläger den Einkommensteuernachforderungsbetrag 1975. Sie beantragten, das Leistungsgebot vom 13.April 1983 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß es rechtswidrig gewesen sei.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage bezüglich des Hilfsantrags statt und wies sie im übrigen ab.
Das FG führte aus, die in der Verfügung vom 13.April 1983 enthaltene Zahlungsaufforderung habe sich durch Erfüllung erledigt. Die Kläger hätten aber zur Durchsetzung ihres Erstattungsanspruchs ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung.
Das Leistungsgebot vom 13.April 1983 sei rechtswidrig gewesen, da der Anspruch auf die Einkommensteuerrestzahlung 1975 bereits verjährt gewesen sei. Die durch die Aussetzungsverfügung vom 29.März 1977 hinausgeschobene Fälligkeit sei mit Beendigung der Aussetzungswirkung wieder eingetreten. Da die Aussetzung der Vollziehung nur bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf verfügt worden sei und die Rücknahme des Einspruchs hinsichtlich des Zeitraums, für den ausgesetzt worden sei, einer abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf gleichzustellen sei, sei der Zahlungsanspruch im Juni 1977 fällig geworden. Die Zahlungsverjährungsfrist habe deshalb mit Ablauf des Jahres 1977 zu laufen begonnen und nach fünf Jahren (§ 228 Satz 2 der Abgabenordnung --AO 1977--), also mit Ablauf des Jahres 1982, geendet. Daher habe die Verfügung vom 13.April 1983 die Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen können.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht das FA grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Für grundsätzlich bedeutsam hält das FA die Rechtsfrage, ob eine bis zum Ergehen einer Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf gewährte Aussetzung der Vollziehung im Falle der Rücknahme des Rechtsbehelfs mit dieser automatisch ende, oder ob es hierzu einer gesonderten Entscheidung der Behörde bedürfe. Diese Frage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, sie werde in der Literatur nicht abgehandelt und ihre Beantwortung sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus von Bedeutung, weil davon abhänge, bis wann Aussetzungszinsen zu erheben seien, ab wann Säumniszuschläge entstünden und ab wann mit der Vollstreckung begonnen werden dürfe.
Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zuzulassen.
Die Kläger haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestande zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.Juni 1969 II B 2/68, BFHE 96, 155, BStBl II 1969, 663). Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil die Rechtsfrage bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist (BFH-Beschluß vom 15.Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628). An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es, wenn die Behandlung der Rechtsfrage durch das FG der eindeutigen Rechtslage und der allgemeinen Auffassung im Schrifttum entspricht (BFH-Beschluß vom 24.Oktober 1980 VI B 78/80, BFHE 131, 514, BStBl II 1981, 54). So verhält es sich im Streitfall.
Nach § 361 Abs.2 Satz 1 AO 1977 kann die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dessen Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Im Streitfall hatte das damals zuständige Finanzamt S die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1975 nach Satz 2 dieser Vorschrift ausgesetzt, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestanden.
Wird die Wirkung einer solchen Aussetzungsverfügung nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt, so bleibt die Aussetzung der Vollziehung bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung, jedoch "längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache" (BFH-Beschluß vom 26.Januar 1973 III S 2/72, BFHE 108, 152, BStBl II 1973, 456) weiterhin gültig. Die zuletzt genannte Einschränkung ergibt sich daraus, daß eine Aussetzung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts einen "angefochtenen" (§ 361 Abs.2 Satz 2 AO 1977), d.h. noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt voraussetzt. Gleiches folgt aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 361 AO 1977, wonach die Anfechtung als solche die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht hindert, aber --solange der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist-- die Möglichkeit seiner Aussetzung eröffnet. Es wird daher in der Literatur (Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz.4382/3) zu Recht angenommen, daß eine behördliche Vollziehungsaussetzung, die keine ausdrückliche zeitliche Befristung enthält, mit der Rücknahme des Rechtsbehelfs gegen den ausgesetzten Verwaltungsakt und der damit eintretenden Bestandskraft desselben ihre Wirkung ohne weiteres verliert.
Diese der Systematik des Gesetzes zu entnehmende zeitliche Beschränkung der Aussetzungswirkung gilt erst recht, wenn die aussetzende Stelle --wie im Streitfall das Finanzamt S-- ausdrücklich erklärt, daß sie die Aussetzung bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf befriste. Diese Äußerung schließt die konkludente Erklärung mit ein, daß die Aussetzung von selbst enden soll, wenn sich eine Entscheidung über den Rechtsbehelf wegen dessen Rücknahme erübrigen sollte.
Fundstellen
BStBl II 1986, 475 |
BFHE 146, 218 |
BFHE 1986, 218 |
NJW 1988, 2136 |
GI 1986, 99 (S) |