Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Voraussetzung für die Beiordnung eines Prozeßvertreters gemäß § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO für dieses Verfahren ist, daß der Beteiligte zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Das hat der Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Beschluß vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627, zu 2.).

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 78b Abs. 1

 

Tatbestand

Der erkennende Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Finanzgerichts vom 11. November 1998 durch Beschluß vom 23. Dezember 1998 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Januar 1999 Gegenvorstellung erhoben und zugleich beantragt, ihm einen Prozeßvertreter beizuordnen, da er bisher keinen Prozeßvertreter "namhaft machen konnte".

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung hat das Prozeßgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Angehörigen dieses Personenkreises nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Prozeßvertreters ist, daß der Beteiligte zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Das hat der Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (Beschluß des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 5. März 1996 VII S 5/96, BFH/NV 1996, 627, zu 2.). Der Vortrag des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 170987

BFH/NV 1999, 1247

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