Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine grundsätzliche Bedeutung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung ist wegen fehlender Klärungsfähigkeit zu verneinen, wenn die Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich sein würde.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die -- möglicherweise unzulässige -- Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdeschrift angesprochenen Rechtsfragen, ob die Anteile des atypischen stillen Gesellschafters an der GmbH, an deren Unternehmen die stille Beteiligung begründet wurde, und die Bürgschaft des atypischen stillen Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen bei der atypischen stillen Gesellschaft sind, wären in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

An der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie im künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. März 1992 II B 107/91, BFH/NV 1992, 795, und vom 21. Dezember 1992 X B 42/91, BFH/NV 1993, 549).

Im Streitfall kommt es auf die Beantwortung der in der Beschwerdeschrift als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen nicht an. Der BFH hätte im Revisionsverfahren keine Veranlassung, diese Fragen zu klären, weil nach den bindenden Feststellungen des finanzgerichtlichen Urteils (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) die Revision selbst dann keinen Erfolg haben könnte, wenn die GmbH-Anteile und die Bürgschaftsverbindlichkeit des atypischen stillen Gesellschafters als Sonderbetriebsvermögen zu beurteilen sein sollten.

Das Finanzgericht (FG) hat hierzu ausgeführt, auch in diesem Fall sei in den Streitjahren weder die von der Klägerin begehrte Teilwertabschreibung auf die GmbH-Anteile noch die Bildung einer Rückstellung in der Sonderbilanz des atypischen stillen Gesellschafters wegen drohender Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zulässig. Eine Teilwertabschreibung bzw. Rückstellung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen habe, daß die Voraussetzungen hierfür bereits in den Streitjahren 1985 und 1986 erfüllt gewesen seien. Die Bildung einer Rückstellung in der Sonderbilanz des atypischen stillen Gesellschafters sei in den Streitjahren auch deshalb nicht möglich, weil nach den Grundsätzen des BFH- Urteils vom 12. Juli 1990 IV R 37/89 (BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64) die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft während des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden könne.

Es kann dahinstehen, ob die Grundsätze des BFH-Urteils IV R 37/89 auf eine atypische stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft übertragbar sind oder ob -- wie die Klägerin meint -- in einem solchen Fall Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung und Rückstellungen wegen drohender Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft nach allgemeinen Grundsätzen zulässig sind.

Selbst wenn letzteres zutreffen sollte, müßte der Senat die Revision als unbegründet zurückweisen, ohne die streitigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheiden zu können, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die für das Revisionsgericht bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung oder eine Rückstellung in den Streitjahren nicht vorgelegen haben.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420847

BFH/NV 1996, 214

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