Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; Klärbarkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren
Leitsatz (NV)
Hat das FG seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder das angefochtene Urteil trägt, ist eine auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nur zu einer der Urteilsbegründungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen hat. Diese Rechtsfrage könnte nämlich in einem sich anschließenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. In der Befassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 486, das bei Investitionen im Sonderbetriebsvermögen die Antrags- und Anspruchsberechtigung des Gesellschafters bejaht hat, kann zwar eine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesehen werden.
Doch ist die Beschwerde insoweit unbegründet.
Der Kläger übersieht insbesondere, daß das FG seine Klage in erster Linie deswegen abgewiesen hat, weil er nicht einen eigenen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer eröffnet hat. Die Frage nach der Zulagenberechtigung eines Gesellschafters bei Investitionen in einem Sonderbetriebsvermögen hat das FG lediglich zusätzlich abgehandelt (und verneint).
Damit hat das FG seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder das angefochtene Urteil trägt. Der Kläger hat jedoch nur zu einer der Begründungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Das wiederum hat zur Folge, daß die vom Kläger aufgeworfene Frage (nach der Zulagenberechtigung des Gesellschafters) in einem sich anschließenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (s. hierzu z. B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 11).
2. Die weiteren Rügen des Klägers entsprechen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 418779 |
BFH/NV 1993, 546 |