Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG
Leitsatz (NV)
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FG ist nicht statthaft.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 2, § 128 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erließ gegenüber der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) je einen Umsatzsteuerbescheid für die Jahre 1991 und 1992. Gegen beide Bescheide erhob die Antragstellerin Klage, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat.
Außerdem beantragte die Antragstellerin beim FG, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 auszusetzen. Das FG lehnte den Antrag ab. Es ließ die Beschwerde nicht zu.
Mit der "Nichtzulassungsbeschwerde" vom 13. Dezember 1995 begehrt die Antragstellerin die Zulassung der Beschwerde. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage hat die Antragstellerin darüber hinaus "Beschwerde" erhoben. Beide Rechtsmittelschriften enthalten im Briefkopf die Bezeichnung und Adresse einer "Steuerberatungsgesellschaft mbH" und sind in der Wir-Form abgefaßt.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat sieht beide in dieser Sache eingelegten Rechtsbehelfe als einheitliches, gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung gerichtetes Rechtsmittel an.
2. Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Sie ist entgegen Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht von einer natürlichen Person, sondern von einer nicht postulationsfähigen Steuerberatungs-GmbH als Bevollmächtigter für die Antragstellerin eingelegt worden (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 62 Anm. 82 mit Rechtsprechungsnachweisen). Außerdem richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß, der i. S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aussetzung der Vollziehung betrifft. Sie wäre gemäß § 128 Abs. 3 FGO in der vom 1. Januar 1993 an gültigen Fassung nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden wäre, was indessen nicht der Fall ist.
Die FGO sieht eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung eines FG über die Aussetzung der Vollziehung nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet nur die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO an. Diese Regelung besagt lediglich, daß die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht angeordnet. § 128 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO entspricht, soweit Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung betroffen sind, der aufgehobenen Vorschrift des Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG. Zu jener Regelung hat der Bundesfinanzhof stets die Ansicht vertreten, daß bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vorgesehen ist (Beschlüsse vom 22. Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241; vom 13. März 1985 I B 14/85, BFH/NV 1986, 418; vom 22. Oktober 1987 IX B 62/87, BFH/NV 1988, 255; vom 25. Juni 1991 VII B 112/90, BFH/NV 1992, 189, und vom 30. März 1992 V B 33/92, BFH/NV 1993, 173). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 12. März 1976 2 BvR 119/76 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217) entschieden, daß gegen Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Fundstellen