Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehörsverletzung durch verfrühte Sachentscheidung
Leitsatz (NV)
Setzt das FG einem Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme zu einem Schriftsatz des Prozessgegners, so verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es noch vor Fristablauf ein Urteil erlässt.
Normenkette
FGO § 77 Abs. 1 S. 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen 5 K 2109/07 (Kg)) |
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein. Er war für einen polnischen Staatsangehörigen (W) in einer Kindergeldsache tätig. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) hob durch Bescheid vom 8. Juni 2007 die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2006 auf, weil W ihrer Ansicht nach keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mehr hatte. Mit Bescheid vom 8. Juni 2007 gewährte die Familienkasse Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Durch Verwaltungsakt vom selben Tage wies sie den Kläger als Bevollmächtigten zurück, weil dieser nicht in einem Verfahren nach dem BKGG tätig werden dürfe. Der hiergegen gerichtete Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg. Im Anschluss daran erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht. Dieses verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. September 2007 an das Finanzgericht (FG). Mit Schriftsatz vom 7. März 2008 legte der Kläger seine Ansicht dar, wonach er für das nach dem BKGG zu gewährende Kindergeld eine Annex-Kompetenz habe, wenn ein bislang unbeschränkt steuerpflichtiger Kindergeldberechtigter zu Unrecht als beschränkt steuerpflichtig behandelt werde. In einem derartigen Fall müsse es möglich sein, für ein Mitglied weiterhin tätig zu sein.
Die Berichterstatterin des FG verfügte am 11. März 2008, dass der Schriftsatz an die Familienkasse mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb von vier Wochen übersandt werden sollte. Das Schreiben ging dort am 17. März 2008 ein. Am 8. April 2008 erließ das FG gegenüber den Beteiligten, die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden waren und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, ein stattgebendes Urteil. In den Urteilsgründen führte es u.a. aus, W sei unbeschränkt steuerpflichtig und habe einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 des Einkommensteuergesetzes, so dass der Kläger berechtigt sei, ihn in dieser Angelegenheit zu vertreten. Mit Schriftsatz vom 14. April 2008, beim FG eingegangen am 15. April 2008, legte die Familienkasse ihre Rechtsansicht zur Vertretungsbefugnis des Klägers dar.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Familienkasse einen Verfahrensmangel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es noch vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist ein Urteil erlassen habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3 FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Familienkasse auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO).
1. Die Familienkasse hat den Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ausdrückliche Ausführungen dazu, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders hätte ausfallen können, waren nicht erforderlich, da die anheim gestellte Stellungnahme nicht auf bestimmte Streitpunkte beschränkt war. In einem solchen Fall gilt die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO einschränkungslos (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; BFH-Beschlüsse vom 4. April 2003 V B 242/02, BFH/NV 2003, 940; vom 24. Januar 2005 VIII B 116/03, BFH/NV 2005, 1108).
2. Der gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Der Anspruch der Familienkasse auf rechtliches Gehör ist verletzt.
a) Die Gerichte müssen selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2003 1 BvR 1646/02, juris, sowie BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 V B 244/03, BFH/NV 2005, 376). Das Gericht verletzt demnach den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es im schriftlichen Verfahren entscheidet, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist (BFH-Beschlüsse vom 19. März 2002 IX R 100/00, BFH/NV 2002, 945; in BFH/NV 2003, 940, und in BFH/NV 2005, 1018).
b) Im Streitfall hat das FG der Familienkasse durch Verfügung vom 11. März 2008 eine Frist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 FGO zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen eingeräumt. Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nichts anderes angeordnet ist, mit der Bekanntgabe des Schriftstücks, in dem die Frist bestimmt ist (§ 155 FGO i.V.m. § 221 der Zivilprozessordnung; s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1108; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 54 FGO Tz. 11; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 54 Rz. 9; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 54 FGO Rz. 6). Im Streitfall ging die richterliche Anordnung am 17. März 2008 bei der Familienkasse ein, so dass die Frist von vier Wochen mit Ablauf des 14. April 2008 endete. Noch vor Fristablauf hatte das FG durch Urteil vom 8. April 2008 entschieden. Dieser Verfahrensfehler hat zur Folge, dass die Vorentscheidung ohne sachliche Nachprüfung aufzuheben ist.
Fundstellen