Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muß eine allgemeine Rechtsfrage herausgestellt werden, eine rein sachverhaltsbezogene Darstellung reicht nicht aus.
2. Allein mit der Behauptung, es gäbe "Tausende von Verträgen" vergleichbaren Inhalts, wird eine Klärungsbedürftigkeit noch nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
3. Mit der Behauptung, das FG habe sachlich falsch entschieden, wird weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein sonstiger Grund zur Zulassung der Revision dargelegt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, da in der Beschwerdeschrift die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt wird.
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt dafür nicht. Die Klägerin muß vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Entscheidung vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Klägerin nicht. Sie will eine Klärung der Frage erreichen, "ob die Leistungen des Generalvertretungsvertrages trotz der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit für die Vertragspartner von unbestimmter Dauer sind, nur weil aus formell-juristischen Gründen ... bestimmt wurde, daß dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit laufen solle". Damit wird jedoch keine allgemeine Rechtsfrage herausgestellt, sondern eine rein sachverhaltensbezogene Fragestellung aufgeworfen. Darüber hinaus fehlt eine Darstellung der Klärungsbedürftigkeit. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und ggf. der Literatur darzulegen, daß es sich um eine bisher nicht geklärte, im Interesse der Allgemeinheit aber klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt. Die von der Klägerin -- nach Ablauf der Beschwerdefrist -- aufgestellte Behauptung, es gäbe "Tausende von Verträgen" mit vergleichbarer Kündigungsklausel, reicht dazu nicht aus. In der Beschwerdeschrift wird vielmehr nur ausgeführt, aus welchen Gründen das Finanzgericht nach Auffassung der Klägerin sachlich falsch entschieden habe. Damit wird jedoch weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein anderer Grund zur Zulassung der Revision i. S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.
Fundstellen
Haufe-Index 423328 |
BFH/NV 1995, 132 |