Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung von Gründen für eine Zulassung der Revision
Leitsatz (NV)
1. Mit der Rüge, dass das Urteil des FG unrichtig sei, wird ein Grund für eine Revisionszulassung nicht dargelegt.
2. Hat der BFH eine Rechtsfrage entschieden, so muss zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ausgeführt werden, weshalb es trotz dieser Entscheidung einer höchstrichterlichen Klärung der Frage bedarf.
3. Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht wird nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn dargetan wird, inwieweit ein solcher Hinweis die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen 13 K 2798/06) |
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Besteuerung für das Streitjahr (2000) gemäß § 27 Abs. 1 des Körperschafteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (KStG 1999) die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile je zur Hälfte von M und S gehalten werden. Ihre Gesellschafterversammlung beschloss im Juni des Streitjahres, M und S für 1999 eine zusätzliche Tantieme zu gewähren. Nach einem ergänzenden Beschluss vom 3. Juli 2000 sollte die Tantieme den Verrechnungskonten der Gesellschafter gutgeschrieben und vom 1. Januar 2001 an verzinst werden, soweit sie nicht entnommen wurde. Die Klägerin wies in ihren Bilanzen zum 31. Dezember 1999 und zum 31. Dezember 2000 entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gesellschaftern aus und buchte diese am 1. Januar 2001 auf Verrechnungskonten um. Für die Ausschüttungen meldete sie weder Lohnsteuer noch Kapitalertragsteuer an.
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin die Gewährung der Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen, für die nach § 27 Abs. 1 KStG 1999 die Ausschüttungsbelastung herzustellen sei. Daraus ergab sich eine Minderung der Körperschaftsteuer. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem im Anschluss an eine Außenprüfung nicht. Die Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es an einer solchen Darlegung, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Im Streitfall geht es im Kern darum, ob die im Juni 2000 vereinbarte Tantieme noch im Streitjahr bei der Klägerin abgeflossen ist; diese Frage ist deshalb entscheidungserheblich, weil nur unter der Voraussetzung des Abflusses bei der Besteuerung für das Streitjahr die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 16/03, BFHE 207, 147, BStBl II 2004, 1010). Das FG hat einen Abfluss für nicht gegeben erachtet; es hat dazu darauf abgestellt, dass die Tantiemeverbindlichkeit nicht schon mit Wirkung für das Streitjahr, sondern erst zum Beginn des Folgejahres in eine Darlehensverbindlichkeit umgewandelt worden sei. Insbesondere sei sie erst zum 1. Januar 2001 auf Gesellschafter-Verrechnungskonten verbucht worden, was den zuvor gefassten Gesellschafterbeschlüssen entspreche. Die Klägerin greift diese vom FG vorgenommene Würdigung zwar an. Damit rügt sie aber letztlich nur eine Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 I B 12/06, BFH/NV 2007, 1679; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92, m.w.N.).
Die Klägerin macht zudem zwar sinngemäß geltend, dass es nicht sachgerecht sei, im Hinblick auf die Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Zusammenhang mit einer Tantiemeverbindlichkeit zwischen deren Verbuchung als "sonstige Verbindlichkeit" und der Verbuchung auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto zu unterscheiden. Diese Unterscheidung entspricht jedoch der Rechtsprechung des Senats, nach der die Passivierung einer Verbindlichkeit nicht zu einem Vermögensabfluss führt, während die Gutschrift auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto unter bestimmten Voraussetzungen einen Abfluss bewirken kann (Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311). Die Klägerin zeigt nicht auf, weshalb ungeachtet dieser Rechtsprechung ein Bedürfnis besteht, diesen Punkt im Interesse der Rechtsprechungseinheit oder der Rechtsfortbildung höchstrichterlich zu klären; ein solcher Vortrag wäre umso mehr geboten gewesen, als die Finanzverwaltung der genannten Rechtsprechung gefolgt ist (vgl. einerseits Abschn. 77 Abs. 6 Satz 3 und andererseits Abschn. 77 Abs. 7 Satz 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995). Daher wird die Beschwerdebegründung den insoweit bestehenden Darlegungserfordernissen nicht gerecht.
3. Einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sieht die Klägerin darin, dass das FG es unterlassen habe, im Vorfeld seiner Entscheidung auf seine Bedenken gegen die Üblichkeit der von ihr --der Klägerin-- geltend gemachten Darlehensvereinbarung hinzuweisen. Diese Rüge bezieht sich auf die im angefochtenen Urteil enthaltene Aussage, es sei zwar denkbar, dass die Klägerin von M und S schon für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000 jederzeit kündbare und ohne Einhaltung von Fristen ganz oder teilweise rückzahlbare Darlehen erhalten habe; eine solche Gestaltung sei "im Geschäftsleben aber eher ungewöhnlich", was gegen eine dahin gehende Auslegung der Gesellschafterbeschlüsse spreche. Die Klägerin hat indessen nicht vorgetragen, inwieweit ein entsprechender vorheriger Hinweis die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 1. April 2008 X B 224/07, BFH/NV 2008, 1187). In der Beschwerdebegründung heißt es zwar, im Fall eines Hinweises wäre geltend gemacht worden, dass die Klägerin und ihre Gesellschafter ihre wechselseitigen Forderungen stets im Rahmen von Darlehensvereinbarungen abgewickelt hätten und dass dies aktenkundig sei; insoweit greift aber die Vermutung durch, dass das FG den gesamten Inhalt der ihm vorliegenden Akten in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1998 I B 8/98, BFH/NV 1999, 193, m.w.N.). Abgesehen davon ist das FG ohnehin nicht verpflichtet, die Beteiligten auf alle von ihm für erheblich gehaltenen Gesichtspunkte hinzuweisen (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 2006 V B 46/06, BFH/NV 2007, 930; vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741). Im Ergebnis hat die Klägerin den geltend gemachten Verfahrensmangel daher ebenfalls nicht dargelegt, weshalb ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muss.
Fundstellen