Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätetes Vorbringen und Kosten
Leitsatz (NV)
Hat ein Kläger, der sich gegen die Rücknahme seiner vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter wendet, erst im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, und zwar erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, vorgetragen, er sei auch im Beitrittsgebiet als Helfer in Steuersachen zugelassen gewesen, und führt diese Tatsache zur Aufhebung der Rücknahmeverfügung durch die OFD und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, so ist es gerechtfertigt, dem Kläger die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde aufzuerlegen.
Normenkette
FGO §§ 137, 138 Abs. 1, 2 S. 2; StBerG § 46 Abs. 1 S. 2; StBerO § 19
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte mit Schreiben vom 12. Mai 1990 beim Rat der Stadt X (neue Bundesländer) -- Abteilung Finanzen --, ihn als Helfer in Steuersachen oder als Steuerberater zuzulassen. Mit Urkunde des Magistrats der Stadt X vom 25. Juni 1990 wurde der Kläger als "Steuerberater für den Bezirk X" bestellt. Am 27. August 1990 wurde dem Kläger von der Bezirksverwaltungsbehörde X die Urkunde über seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter ausgehändigt. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion -- OFD --) nahm mit Verfügung vom 18. Dezember 1991 die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter zurück. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage gegen die Rücknahmeverfügung wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen.
Mit der am 13. Mai 1996 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde, die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensfehler (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) gestützt war, beantragte der Kläger, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen. Nachdem er im Juni bzw. Juli 1996 gegenüber dem Landesfinanzministerium bzw. der OFD vorgetragen und durch Vorlage einer Kopie der Bestellungsurkunde sowie einer eidesstattlichen Erklärung seines Vaters glaubhaft gemacht hatte, daß er bereits am 25. Juni 1990 vom Rat der Stadt X als Helfer in Steuersachen bestellt worden war -- das Original dieser Bestellungsurkunde war wegen Aushändigung der später übergebenen Urkunde über die Bestellung als Steuerbevollmächtigter zurückgegeben worden --, hob die OFD durch Bescheid vom 12. Juli 1996 die Verfügung über die Rücknahme der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95 (BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334) auf. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, aber widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Entscheidungsgründe
Da der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Obwohl die Erledigung dadurch eingetreten ist, daß dem Antrag des Klägers im Klageverfahren, der auch in dem beabsichtigten Revisionsverfahren gestellt worden wäre, auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung über die Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter entsprochen worden ist, sind -- entgegen der Auffassung des Klägers -- die Kosten nicht nach § 138 Abs. 2 FGO der OFD aufzuerlegen. Die Kostenfolge ist vielmehr der nach § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO sinngemäß geltenden Vorschrift des § 137 FGO zu entnehmen, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden können, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.
Im Streitfall beruht die Aufhebung der Rücknahmeverfügung durch die OFD auf der Tatsache, daß der Kläger vor der streitigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter bereits am 25. Juni 1990 als Helfer in Steuersachen bestellt worden war. Denn mit dem Inkrafttreten der Steuerberatungsordnung der DDR (StBerO) waren zuvor zugelassene Helfer in Steuersachen kraft Gesetzes als Steuerbevollmächtigte bestellt (§ 19 Abs. 1 und 2 StBerO; vgl. auch das Senatsurteil in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334), so daß es auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der nachfolgenden (hier deklaratorischen) Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter durch die Urkunde vom 20. August 1990, die Gegenstand der angefochtenen Rücknahmeverfügung der OFD war, nicht mehr ankam. Die Tatsache seiner Bestellung als Helfer in Steuersachen hat der Kläger erst im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, und zwar erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 FGO) im Juni/Juli 1996 erstmals geltend gemacht. Da die Zulassung zu einem der steuerberatenden Berufe eine höchst persönliche Angelegenheit betrifft, hätte der Kläger seine bereits am 25. Juni 1990 erfolgte Bestellung als Helfer in Steuersachen gegenüber der OFD, die insoweit nicht die Bestellungsbehörde war, und gegenüber dem FG schon früher geltend machen und -- wie nunmehr geschehen -- auch glaubhaft machen können und sollen, zumal er aus § 19 StBerO hätte entnehmen können, daß sich seine Zulassung als Helfer in Steuersachen kraft Gesetzes in eine solche als Steuerbevollmächtigter umgewandelt hatte und somit für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsam war. Dies rechtfertigt es, dem Kläger gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 137 FGO die Kosten des nunmehr in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits aufzuerlegen, denn mit der Regelung über die Kostenpflicht wegen verspäteten Vorbringens soll der Kläger angehalten werden, von vornherein in zumutbarer Weise bei der Sachaufklärung mitzuwirken (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 137 FGO Tz. 1). Die Kostenpflicht des Klägers im Streitfall entspricht auch der Grundregel des § 138 Abs. 1 FGO, wonach über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands -- d. h. des mutmaßlichen Ausgangs des Verfahrens, wenn keine Erledigung der Hauptsache eingetreten wäre -- zu entscheiden ist. Da der Kläger seine Zulassung als Helfer in Steuersachen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 115 Abs. 3 FGO vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, hätte diese Tatsache der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können, wenn nicht die OFD von sich aus die angefochtene Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter aufgehoben und den Rechtsstreit für erledigt erklärt hätte.
Das verspätete Vorbringen des Klägers hat auch die Entscheidung des FG beeinflußt. Das FG hat zwar festgestellt, daß der Kläger mit dem an den Rat der Stadt X gerichteten Schreiben vom 12. Mai 1990 die Zulassung "als Helfer in Steuersachen oder als Steuerberater" beantragt hatte; es hat aber -- außer der streitigen, späteren Bestellung als Steuerbevollmächtigter -- nur eine vorausgegangene Bestellung als Steuerberater erwähnt. In den Urteilsgründen hat das Gericht ausdrücklich ausgeführt, daß eine Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter (kraft Gesetzes) nach § 19 StBerO (Abs. 1 und 2) als zugelassener Helfer in Steuersachen nicht in Betracht käme, weil er vor seiner Bestellung (als Steuerbevollmächtigter) nicht als Helfer in Steuersachen zugelassen gewesen sei (vgl. FG-Urteil). Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, daß bei rechtzeitiger Geltendmachung der Tatsache, daß der Kläger vor seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter bereits als Helfer in Steuersachen zugelassen war, die Klage Erfolg gehabt hätte. Daß die Entscheidung des FG insoweit auf einem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt beruht, hat der Kläger auch mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit wiederum verspätet geltend gemacht. Die mit der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) beziehen sich nicht auf die Nichtberücksichtigung seiner Zulassung als Helfer in Steuersachen.
Zwar erscheint es denkbar, daß die verspätete Geltendmachung der bereits vorliegenden Bestellung des Klägers als Helfer in Steuersachen erst in Verbindung mit dem am 7. März 1996 ergangenen Senatsurteil in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334 zur Aufhebung der streitigen Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch die OFD geführt hat. Die OFD hatte aber entgegen der Auffassung des Klägers -- ebenso wie das FG -- keinen Anlaß, gemäß § 88 der Abgabenordnung (AO 1977) von sich aus bereits früher Feststellungen über die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen zu treffen und eine derartige Sachverhaltsgestaltung in ihre rechtlichen Erwägungen miteinzubeziehen. Denn Anhaltspunkte hierfür waren mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers -- auch aus den Behördenakten der OFD -- nicht ersichtlich.
Da somit die Tatsache, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, allein aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Sachaufklärung erst im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bekanntgeworden ist, waren die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Fundstellen
Haufe-Index 421836 |
BFH/NV 1997, 520 |