Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.10.1998 - III B 46/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenz; Kürzung krankheitsbedingter Pflegeheimkosten um Haushaltsersparnis

 

Leitsatz (NV)

Nach ständiger Rechtsprechung müssen zur Bezeichnung einer Divergenz voneinander abweichende tragende (abstrakte) Rechtssätze in dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und u.a. in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung hinreichend erkennbar wird. Eine Divergenz wird nicht bereits mit der bloßen Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG ordnungsgemäß dargetan.

 

Normenkette

EStG § 33; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde bezeichnet bereits nicht die behauptete Abweichung von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür genügt es nicht -- wie im Streitfall --, die Entscheidungen, von denen das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Vielmehr muß der Beschwerdeführer darüber hinaus dartun, daß das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sei. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, ständige Rechtsprechung).

Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des BFH vom 22. August 1980 VI R 138/77 (BFHE 131, 381, BStBl II 1981, 23), daß die als außergewöhnliche Belastung nach §33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigungsfähigen -- krankheitsbedingten -- Pflegeheimkosten um eine Haushaltsersparnis zu kürzen und diese durch einen Vergleich der Pflegeheimkosten mit den Kosten eines entsprechenden privaten Haushalts, nicht aber mit den Kosten eines Altenheims zu ermitteln seien. Die Beschwerde stellt zum einen aber keinen abweichenden abstrakten tragenden Rechtssatz des FG im angefochtenen Urteil gegenüber, zum anderen bezweifelt sie überhaupt die Anwendbarkeit der Entscheidung auf den Streitfall. Die Beschwerde führt nämlich aus, die Entscheidung scheine nur das Problem der Haushaltsersparnis bei eigener Heimunterbringung des Steuerpflichtigen zu erfassen, nicht aber den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem die Pflegeheimkosten von einem fremden Dritten zu tragen seien.

Eine Gegenüberstellung tragender, angeblich voneinander abweichender Rechtssätze nimmt die Beschwerde ebensowenig bezüglich des BFH-Urteils vom 29. September 1989 III R 129/86 (BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418) vor. Zu Recht führt die Beschwerde aus, daß in dieser Entscheidung über die im Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage der Berechnung der abzuziehenden Haushaltsersparnis schon deshalb nicht entschieden worden ist, weil dort die -- pflegebedürftige -- Steuerpflichtige die Aufwendungen infolge Erstattung von dritter Seite (Krankenkasse) gar nicht selbst getragen habe. Soweit die Beschwerde beanstandet, daß sich das FG -- zu Unrecht -- auf dieses Urteil beziehe, könnte damit allenfalls eine unzutreffende Übertragung von Rechtsgrundsätzen aus dieser BFH-Entscheidung auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt behauptet werden. Mit einer Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung wird indessen keine Divergenz bezeichnet (BFH-Beschluß in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).

Schließlich wird auch in bezug auf das BFH-Urteil vom 11. Juli 1990 III R 111/86 (BFHE 162, 231, BStBl II 1991, 62) eine Divergenz nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Mit dem Vortrag, der Tenor dieses Urteils sei vom FG nicht berücksichtigt worden, wird zunächst ebenfalls allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet. Überdies betrifft diese Entscheidung die hier gar nicht streitige Rechtsfrage, daß ein Dritter Krankheitskosten nur insoweit als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG geltend machen kann, als der Unterhaltsempfänger nicht dazu in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen und diese Aufwendungen infolgedessen auch in der Person des Unterhaltspflichtigen zwangsläufig erwachsen. Bei dieser Prüfung sind die Anrechnungsbeträge nach §33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht maßgebend. Die zitierte Divergenzentscheidung befaßt sich indessen nicht mit der für den Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage, ob und ggf. nach welchem Berechnungsmaßstab von einem Dritten getragene Pflegeheimkosten bei deren Geltendmachung als außergewöhnlicher Belastung um eine Haushaltsersparnis zu mindern sind.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 154251

BFH/NV 1999, 622

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen
    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen

      (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren