Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, daß in der Beschwerdeschrift konkret die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargestellt wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihrer Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind.
Die Zulassung der Revision setzt voraus, daß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Gegenstand der Prüfung durch den BFH sind dabei grundsätzlich nur die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Zulassungsgründe, bei behaupteter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Rechtsfragen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 69).
Hinsichtlich der Einkommensteuer 1984 und 1985 hat das Finanzgericht (FG) die Klage mangels Beschwer abgewiesen, da die Einkommensteuer mit 0 DM festgesetzt war. Einen Zulassungsgrund, der sich gegen diese Begründung richtet, haben die Kläger nicht vorgetragen.
Bezüglich der übrigen Streitjahre haben die Kläger keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage, wenn an ihrer Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Die Darlegungspflicht erfordert, daß der Kläger konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rz. 61 ff., m. w. N.).
Das innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO) im Schriftsatz vom 16. März 1995 enthaltene Vorbringen, der Kläger sei Mitglied einer Gesellschaft gewesen, läßt keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung für die Allgemeinheit erkennen. Die bloße Behauptung, eine Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt ebensowenig wie die Rüge, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und deshalb eine Frage (hier: Vorliegen einer Gesellschaft) falsch entschieden (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., Rz. 58 und 62 m. w. N.).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423548 |
BFH/NV 1996, 429 |