Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO)

 

Leitsatz (NV)

Ist gegen einen Bescheid ein Klageverfahren anhängig und ergeht während des Klageverfahrens ein Änderungsbescheid, den der Kläger angreift, ohne einen Antrag nach § 68 FGO zu stellen, so ist das Klageverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid in analoger Anwendung des § 74 FGO auszusetzen.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 68

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 16.01.1991 - IV B 23/88 (NV); BFH/NV 1992, 390

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132498

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