Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen

 

Leitsatz (NV)

Ein Kostenbeschluß ist auch dann unanfechtbar, wenn die in ihm getroffene Kostenentscheidung unrichtig ist.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4

 

Gründe

Die Beschwerden, über die gemeinsam entschieden wird (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), richten sich gegen Beschlüsse, durch die das Finanzgericht dem Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) jeweils die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 1, § 137 Abs. 1 FGO auferlegt hat, nachdem den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden war und die betreffenden Rechtsstreitigkeiten in der Hauptsache erledigt waren. Diese Beschwerden sind, weil, wie auch aus der in den angefochtenen Beschlüssen enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht, nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 FGO i. d. F. des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 128 Anm. 8), als unzulässig zu verwerfen. Die Voraussetzungen, unter denen unanfechtbare Entscheidungen ausnahmsweise als anfechtbar angesehen werden -- dann nämlich, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren oder unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (Gräber/Ruban, a. a. O., Anm. 3 m. N.) -- liegen nicht vor. Allein die vom Beschwerdeführer behauptete Unrichtigkeit der getroffenen Kostenentscheidungen rechtfertigt nicht die Annahme eines Ausnahmefalles in dem vorbezeichneten Sinne (hierzu Senat, Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420584

BFH/NV 1995, 724

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