Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Bezeichnung der Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu einer im Allgemeininteresse stehenden Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern herausgestellten Rechtsfrage enthält.

2. Zur Bezeichnung der Divergenz ist es nicht ausreichend, nur der herangezogenen BFH-Entscheidung einen Rechtssatz zu entnehmen; ihm muß vielmehr ein der angefochtenen FG-Entscheidung entnommener Rechtssatz gegenübergestellt werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, da in der Beschwerdeschrift kein Grund zur Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt wird.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt dafür nicht. Die Kläger müssen vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Entscheidung vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift schon deswegen nicht, da sie keine Ausführungen zu einer im Allgemeininteresse stehenden Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern herausgestellten Rechtsfrage enthält.

2. Die Entscheidung des BFH, von der das Urteil nach Auffassung der Kläger abweicht, muß nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. Dazu ist nicht nur eine genaue Bezeichnung der jeweiligen BFH-Entscheidung notwendig. Es muß darüber hinaus aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH im Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsaufassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung wiederum nicht. Die Beschwerdebegründung enthält insoweit allenfalls einen Rechtssatz, der nach Auffassung der Kläger den von ihr herangezogenen BFH-Entscheidungen zu entnehmen ist, ihm ist jedoch kein der Entscheidung des FG zu entnehmender Rechtssatz erkennbar gegenübergestellt.

3. Als Verfahrensmangel machen die Kläger geltend, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre. Damit machen sie einen Verfahrensmangel geltend, der nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO zur Einlegung der zulassungsfreien Revision berechtigte. Mängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO können jedoch nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht aber (auch) mit der auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419846

BFH/NV 1994, 881

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