Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 16.07.2003 - I B 215/02 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer vGA mit fehlendem Interessengegensatz zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter

 

Leitsatz (NV)

Es ist nicht klärungsbedürftig, dass eine vGA mit dem fehlenden Interessengegensatz zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter begründet werden kann.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer X ist. Dieser betreibt gleichzeitig ein Einzelunternehmen, die Z.

Im Jahr 1992 (Streitjahr) wurde in der Buchführung der Klägerin das Konto "sonstige betriebliche Aufwendungen" mit einem Betrag in Höhe von 30 000 DM belastet. Die Klägerin gab auf Nachfrage des Beklagten und Beschwerdegegners (des Finanzamts ―FA―) an, es handele sich dabei einerseits um Fahrzeugnutzungskosten in Höhe von 18 000 DM und andererseits um Büropersonalkosten in Höhe von 12 000 DM, welche die Z ihr auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 15. Dezember 1990 in Rechnung gestellt habe. Die von X im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Klägerin unterschriebene Vereinbarung sah vor, dass die Z der Klägerin Personal- und Schreibbüro-Kapazität, Telefondienste und die Möglichkeit der Kfz-Nutzung zur Verfügung stellte. Diese Leistungen sollten wegen der schwierigen Kostenabgrenzung und -erfassung einmal pro Jahr pauschal abgegolten werden. Dies wiederum sollte auf der Grundlage einer Schätzung durch X geschehen. Für das Streitjahr stellte X der Klägerin zwölf ―im Verlaufe des Verfahrens durch eine nicht unterschriebene und ohne Datumsangabe ausgestellte Abrechnung der Z näher spezifizierte― Monatspauschalen à 2 500 DM für die Nutzung von Fahrzeugen, Büropersonal und den Einsatz eines Mitarbeiters in Rechnung.

Das FA behandelte den Betrag in Höhe von 30 000 DM als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die streitbefangenen Steuerbescheide legte die Klägerin dagegen Klage vor dem Finanzgericht (FG) ein, welches diese als unbegründet abwies. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision gegen das Urteil der Vorinstanz beantragt.

Dem ist das FA entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die Klägerin hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthaltenen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss inhaltlich den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen, d.h. der Beschwerdeführer muss die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 substantiiert und schlüssig darlegen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26, m.w.N.). Demgemäss ist es erforderlich, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Tatbestandsvoraussetzungen in der Beschwerdebegründung erläutert wird (vgl. die Gesetzesbegründung in BT/Drucks 14/4061 S. 10). Daran fehlt es bei der Beschwerdebegründung der Klägerin.

1. Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es die umfassende Dispositionsbefugnis des Alleingesellschafter-Geschäftsführers nicht verbiete, eine vGA mit einem fehlenden Interessengegensatz zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter zu begründen, nicht dargelegt. Ihre Beantwortung ergibt sich bereits aus der einschlägigen Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. August 1995 (I R 155/94, BFHE 178, 371) zu einem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot entschieden, dass es die umfassende Dispositionsbefugnis des Alleingesellschafters diesem erlaube, das vereinbarte Wettbewerbsverbot aufzuheben. Es ist offensichtlich und ergibt sich auch aus den vom Senat herangezogenen Zitaten, dass sich diese Aussage auf die gesellschaftsrechtliche Dispositionsbefugnis des Alleingesellschafters bezieht. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) eine vGA nicht mit einem fehlenden Interessengegensatz begründet werden dürfe. Der Senat hat dazu wiederholt ausgeführt, dass zwar zwischen Fremdgeschäftsführern und der GmbH ein Interessengegensatz bestehe, der in der Regel dafür sorge, dass die getroffenen Vereinbarungen nicht einseitig einen der Vertragspartner begünstigten. Im Verhältnis zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und der GmbH besteht ein solcher Interessengegensatz aber gerade nicht (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27. März 2001 I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655). Besonders gilt dies für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die auf Grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Dispositionsbefugnis in der Kapitalgesellschaft ihre Interessen durchsetzen können. In einem solchen Fall besteht wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter die Möglichkeit, den Gewinn der Gesellschaft mehr oder wenig beliebig festzusetzen und ihn zugunsten des Gesellschafters und zuungunsten der Gesellschaft zu beeinflussen (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 172/87, BFHE 157, 138, BStBl II 1989, 673; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479). Das ist der Grund, warum der Senat für beherrschende Gesellschafter in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass eine vGA auch dann anzunehmen sein kann, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an den beherrschenden Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 1996 I R 149/94, BFHE 181, 494; vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35).

2. Auch eine Abweichung des Urteils der Vorinstanz zu Judikaten des BFH hat die Klägerin nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass das FG ausgeführt hat, dass die zitierte Senatsrechtsprechung einen anderen Fall betrifft, hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG von der Rechtsprechung des BFH abgewichen ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42). Dazu enthält die Beschwerdebegründung aber keinerlei Angaben.

3. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt und dadurch einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen, auf dem das FG-Urteil beruhe, ist dem nicht zu folgen. Sie hat das Vorliegen eines entsprechenden Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht hinreichend dargelegt, weil sie die Verletzung des § 76 FGO nicht ordnungsgemäß in der Vorinstanz gerügt hat. Da in vielen Fällen auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften wirksam verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung ―ZPO―) gehört nach ständiger Rechtsprechung zur ordnungsmäßigen Rüge eines Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der entsprechenden (verzichtbaren) Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz ordnungsgemäß gerügt wurde, es sei denn, dass sich dies schon aus dem Urteil selbst oder den in Bezug genommenen Unterlagen ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608; vom 10. Februar 2000 VIII B 14/99, BFH/NV 2000, 971; vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125). Zu den in diesem Sinne verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört auch die mangelnde Sachaufklärung von Amts wegen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 FGO Rz. 101; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 91, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Ausweislich der FG-Akten (dort insbesondere der Protokollniederschrift zur mündlichen Verhandlung) hat die Klägerin eine entsprechende Rüge versäumt.

4. Die Entscheidung ergeht im Übrigen ohne weitere Begründung, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1018824

BFH/NV 2003, 1613

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Körperschaftsteuergesetz / § 8 Ermittlung des Einkommens
    Körperschaftsteuergesetz / § 8 Ermittlung des Einkommens

      (1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren