Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision wegen nicht formgerechter Unterschrift; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (NV)

1. Die Revision ist nicht ,,schriftlich" eingelegt, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Revisionsschrift mit einem Schriftzeichen versieht, das nicht einmal als ein Buchstabe gedeutet werden kann (ständige Rechtsprechung).

2. Ein schuldloses Verhalten im Sinne des § 56 Abs. 1 FGO kann hierin nicht liegen; denn der BFH und andere oberste Gerichtshöfe des Bundes hatten bereits über Jahre hinweg in zahlreichen Urteilen den Begriff der ,,schriftlichen" Revisionseinlegung gleichbleibend ausgelegt (Anschluß an Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1991 IX R 48/91, BFH/NV 1992, 188).

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 120 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 418787

BFH/NV 1993, 186

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