Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Beschwerde gegen Aussetzung des Klageverfahrens

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren gegen einen das Klageverfahren aussetzenden Beschluß ist mit 5 v. H. der mit dem Klageverfahren erstrebten Steuerminderung anzunehmen.

 

Normenkette

FGO § 74; GKG §§ 13, 25 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen den Einkommensteuerbescheid für 1991 (Streitjahr) vom 14. Dezember 1994 nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Sie verfolgen damit den Abzug weiterer Aufwendungen für ihr behindertes Kind in Höhe von 5 033 DM als außergewöhnliche Belastung.

Am 6. Juli 1995 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) einen Änderungsbescheid, mit dem ein Behindertenpauschbetrag nach § 33 b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 1 740 DM gewährt wurde. Gegen diesen Änderungsbescheid erhoben die Kläger Einspruch und nach dessen Erfolglosigkeit (wiederum) Klage. Dieses Klageverfahren wird beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 1 K ... geführt.

Mit Beschluß vom 1. April 1996 setzte das FG das (erste) Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid vom 14. Dezember 1994 bis zum Eintritt der Rechtskraft seiner Entscheidung im (zweiten) Verfahren 1 K ... aus.

Dagegen legten die Kläger persönlich Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger haben das Rechtsmittel persönlich eingelegt.

Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 -- BFHEntlG -- (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) hätten sie sich jedoch durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen. Dieser Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung des Rechtsmittels beim FG (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Darauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ordnungsgemäß hingewiesen worden. Daß sie selbst zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis gehörten, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Bei der Ermittlung des Streitwertes hat der Senat zum einen berücksichtigt, daß die Kläger in dem durch den angefochtenen Beschluß ausgesetzten Klageverfahren eine Änderung des Bescheides vom 14. Dezember 1994 begehren, und zwar dergestalt, daß das dort angesetzte zu versteuernde Einkommen um 5 033 DM gemindert wird. Sodann hat der Senat das Interesse der Kläger an der Fortsetzung dieses Klageverfahrens mit 5 v. H. der mit ihm erstrebten Steuerminderung (in Höhe von 2 458 DM) bewertet (vgl. hierzu Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Vor § 135 FGO Tz. 103, "Aussetzung der Entscheidung", mit weiteren Hinweisen).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423721

BFH/NV 1997, 432

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