Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung
Leitsatz (NV)
1. Verbleibt dem Kläger nach Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem FG rund ein Monat Zeit, sich auf die Verhandlung vorzubereiten, so wird er in seinem rechtlichen Gehör nicht beschnitten. Das gilt auch dann, wenn er die Prozeßunterlagen verlegt hat.
2. Es gehört zur Prozeßverantwortung eines Klägers, sich über die Entscheidung des FG über eine beantragte Terminverlegung rechtzeitig zu informieren.
Normenkette
FGO § 91
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichts ordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargelegt werden.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Der Beschwerdeführer muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darlegen, daß diese Voraussetzungen vorliegen (z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 21. September 1993 V B 37/93, BFH/NV 1995, 395).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht dargelegt, weshalb es -- wie von ihm behauptet -- gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen soll, wenn in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung die Zuständigkeit des Bundes amtes für Finanzen lediglich die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestimmt wird, nicht aber zugleich für den Erlaß der Abzugsteuer aus Billigkeitsgründen. Er hat auch nicht dargetan, weshalb diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm kann diese Bedeutung nicht ersetzen.
Da das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung allein auf diesen Gesichtspunkt der fehlenden Zuständigkeit des Beklagten und Beschwerdegegners für den vom Kläger begehrten Erlaß der Kapitalertragsteuer gestützt hat, kam es auf die weiteren Darlegungen des Klägers in der eigentlich streitigen Sache nicht mehr an. Die angeschnittenen Fragen wären in einem nachfolgenden Revisionsverfahren ohnehin nicht mehr klärungsfähig.
2. Auch die geltend gemachte Rüge, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, leidet an Darlegungsmängeln. Um diese Rüge schlüssig zu begründen, wäre es erforderlich gewesen, daß der Kläger im einzelnen substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 119 Rdnr. 13, m. w. N. zur Rechtsprechung). Daran fehlt es im Streitfall. Im übrigen ist nach Aktenlage und nach den Darlegungen des Klägers auch nicht ersichtlich, daß dieser in seinem rechtlichen Gehör beschnitten worden wäre. Der Umstand, daß er seine Prozeßunterlagen verlegt hatte, rechtfertigt keine Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung. Der Umstand, daß das Klageverfahren beim FG bereits seit dem 20. Mai 1983 anhängig gewesen war, ändert daran nichts. Zudem ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 9. November 1993 zur mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 1993 geladen worden. Ihm verblieb also genügend Zeit, sich um die Zusammenstellung seiner Prozeßakten zu kümmern. Schließlich hat das FG bereits am 3. Dezember 1993 über den bei ihm am 2. Dezember 1993 eingegangenen Verlegungsantrag des Klägers entschieden und sogleich -- an den Prozeßbevollmächtigten -- zur Post gegeben. Dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten wären sonach genügend Zeit verblieben, die mündliche Verhandlung wahr zunehmen. Sollte der ablehnende Beschluß den Kläger selbst erst später erreicht haben, hätte er sich -- durch entsprechende Rückfragen beim Bevollmächtigten oder auch unmittelbar beim FG -- rechtzeitig über den Stand der Dinge Kenntnis verschaffen müssen. Dies gehört zu seiner Prozeßverantwortung als Kläger.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 422009 |
BFH/NV 1997, 424 |
BFH/NV 1997, 479 |