Leitsatz (amtlich)
Bei Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren in einem zurückverweisenden Urteil des BFH ist für die Frist, in der die Änderung des Streitwerts zulässig ist, das Urteil des BFH maßgebend.
Normenkette
FGO § 146 Abs. 2
Tatbestand
Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 17. März 1967 III 325/63 in dem Rechtsstreit des verstorbenen Klägers (früher Berufungsführers) und Revisionsklägers, fortgeführt von der Ehefrau als Erbin (nachstehend als Klägerin bezeichnet) wegen Vermögensteuer 1950 bis 1957 auf die Revision der Klägerin das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. Juli 1963 aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. In dem Urteil wurde der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 1 737,50 DM festgesetzt. Diese Berechnung ergab sich aus einer bei den Akten befindlichen Einzelberechnung der streitigen Vermögensteuer 1950 bis 1957. Die Entscheidung über die Kosten der Revision wurde dem FG übertragen.
Im zweiten Rechtsgang des FG hat der Beklagte (FA) gemäß § 94 AO die Vermögensteuerbescheide 1950 bis 1953 durch den Berichtigungsbescheid vom 30. Mai 1974 ersatzlos aufgehoben und die Vermögensteuer 1954 durch Berichtigungsbescheid vom 30. Mai 1974 auf 0 DM festgesetzt; außerdem hatte das FA zunächst unter dem gleichen Datum die Vermögensteuer 1955, 1956 und 1957, zuletzt durch Bescheide vom 21. August 1974, zugunsten der nunmehrigen Klägerin berichtigt. Diese beantragte beim FG, die berichtigten Vermögensteuerbescheide und auch die Vermögensteuerbescheide 1958 und 1959 nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. In der Verhandlung vor dem FG am 21. August 1974 über die Vermögensteuer 1950 bis 1957 erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Vertreter des FA erklärte zusätzlich, im Berechnungsbogen seien auch die Folgejahre 1958 und 1959 auf 0 DM berichtigt. Der Vertreter der Klägerin beantragte, sämtliche Verfahrenskosten - einschließlich der Kosten des ersten Rechtsganges des Revisionsverfahrens und des Vorverfahrens - dem FA aufzuerlegen.
Mit Schriftsatz vom 31. August 1974, eingegangen beim BFH am 3. September 1974, beantragte der Prozeßbevollmächtigte in Vertretung der Klägerin, den Streitwert des Revisionsverfahrens von Amts wegen gemäß § 146 Abs. 2 FGO auf 5 287,50 DM festzusetzen. Zur Begründung wird angeführt, dieser Betrag entspreche dem Streitwert der durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigten Hauptsache. Die Vermögensteuernachforderungen hätten nach den angefochtenen Vermögensteuerbescheiden vom 18. Januar 1960 und aufgrund der Einspruchsentscheidung unter Einbeziehung der Auswirkung für 1958 und 1959 den nunmehr benannten Betrag ausgemacht. Der darauf beruhende Streitwert sei auch für das Revisionsverfahren nicht geringer gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Begehren der Klägerin auf Änderung des Streitwerts in der Revisionsinstanz ist abzulehnen.
Die Rechtsgrundlage für Begehren und Entscheidung ist § 146 FGO. Nach dessen Abs. 2 kann die Festsetzung des Streitwerts von dem Gericht, das sie getroffen hat, von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist jedoch nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.
Der Antrag auf Änderung des Streitwertes ist nur als eine Anregung anzusehen (Beschluß des BFH vom 23. Juni 1972 VI B 57/71, BFHE 106, 180, BStBl II 1972, 772), so daß es der besonderen Prüfung einer Aktivlegitimation der Klägerin nicht bedarf. Wenn auch nach dem Beschluß des BFH VI B 57/71 ein förmlicher Beschluß über die Ablehnung des Änderungsantrages weder gesetzlich vorgesehen noch in der Regel erforderlich ist (siehe dazu auch Markl, Gerichtskostengesetz, § 23 Anm. 15), so hält doch der Senat im vorliegenden Falle, der einen im Zurückverweisungsurteil des BFH festgesetzten Streitwert betrifft, einen förmlichen Beschluß für zweckmäßig. Die Frage der Beschwerdefähigkeit eines solchen Beschlusses steht, wie bei dem Beschluß VI B 57/71, bei einer ablehnenden Entscheidung des BFH ohnehin nicht in Frage.
Die begehrte Änderung ist, unabhängig von ihrer materiellen Berechtigung, nicht zulässig, weil die Frist bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache nicht eingehalten ist (§ 146 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Entscheidung in der Hauptsache ist das zurückverweisende Urteil des BFH vom 17. März 1967, so daß es auf die Erledigung im zweiten Rechtsgang beim FG nicht ankommt. Das zurückverweisende Urteil des BFH ist formell ein Endurteil, auch wenn es materiell den Charakter eines Zwischenurteils hat (siehe Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 147, IV, 2). Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren durch den BFH kommt es auf die weitere prozessuale Behandlung nach der Zurückverweisung und damit auf den etwaigen materiellen Charakter als Zwischenurteil nicht an, sondern hierfür ist die Rechtskraft des BFH-Urteils entscheidend. Denn das Urteil des BFH schloß insoweit das bei ihm anhängige Revisionsverfahren rechtskräftig ab. Wenn auch gemäß § 140 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bei Zurückverweisung an das FG das weitere Verfahren vor diesem mit dem früheren Verfahren eine Instanz bildet, so bilden bei abermaliger Revision gegen das nach der Zurückverweisung ergangene Urteil des FG das frühere und das spätere Rechtsmittelverfahren beim BFH getrennte Instanzen, da weder ein Fall der Verweisung noch der Zurückverweisung gegeben ist (Markl, a. a. O., § 33 Anm. 4 und 6). Der vorliegende Fall belegt die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung eindeutig, da beim FG im zweiten Rechtsgang die strittigen Verwaltungsakte vom FA geändert wurden und von der Klägerin der Antrag gemäß § 68 FGO gestellt wurde und außerdem die Vermögensteuerbescheide 1958 und 1959, die gar nicht Gegenstand des ersten Rechtsganges waren, in das Verfahren einbezogen wurden, so daß ein unterschiedlicher Streitwert gegenüber dem Revisionsverfahren im ersten Rechtsgange die notwendige Folge ist.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, da für das Streitwertfestsetzungsverfahren Gerichtsgebühren nicht vorgesehen und somit nach § 1 GKG auch nicht zu erheben sind (§ 1 GKG i. V. m. § 140 Abs. 1 FGO; siehe auch Markl, a. a. O., § 23 Anm. 27).
Fundstellen
Haufe-Index 71087 |
BStBl II 1975, 262 |
BFHE 1975, 406 |